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Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder.

Sie werden vom

Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

1 Anwendungsbereich

 

(1) Diese TRGS gilt für Tätigkeiten mit Hautkontakt gegenüber Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen.

 

(2) Eine Gefährdung durch Hautkontakt liegt vor:

  1. bei Feuchtarbeit oder
  2. bei Tätigkeiten mit hautgefährdenden oder hautresorptiven Gefahrstoffen.

Eine Gefährdung durch Hautkontakt kann auch vorliegen, wenn Stoffe oder Gemische nicht als Gefahrstoffe gekennzeichnet sind, z. B. Arzneimittel, unvollständig untersuchte Forschungs- und Entwicklungssubstanzen, Gemische mit gefährlichen Inhaltsstoffen unterhalb der Konzentrationsgrenze für die Einstufung und Gefahrstoffe, die erst bei der Tätigkeit entstehen (siehe Abschnitt 3.2.4).

 

(3) Diese TRGS ist zusätzlich zur TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" im Hinblick auf die dermale Gefährdung anzuwenden.

 

(4) Für Stoffe und Gemische, die außerdem sensibilisierend für die Atemwege sind, gilt zusätzlich die TRBA/TRGS 406 "Sensibilisierende Stoffe für die Atemwege".

2 Begriffsbestimmungen

 

(1) In dieser TRGS sind die Begriffe so verwendet, wie sie im "Begriffsglossar zu den Regelwerken der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Biostoffverordnung (BioStoffV) und der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)" bestimmt sind. Im Übrigen gelten die folgenden Begriffsbestimmungen.

 

(2) Hautkontakt ist der direkte Kontakt der Haut mit Flüssigkeiten, Pasten, Feststoffen, einschließlich der Benetzung der Haut mit Spritzern oder der Kontakt mit kontaminierter Arbeitskleidung einschließlich persönlicher Schutzausrüstung oder kontaminierten Arbeitsflächen bzw. Arbeitsmitteln. Zum Hautkontakt zählt auch der Kontakt von Aerosolen, Gasen und Dämpfen mit der Haut.

 

(3) Hautgefährdend sind Stoffe und Gemische, die nach Hautkontakt hautschädigende Wirkungen (z. B. durch hautätzende, hautreizende oder hautsensibilisierende Eigenschaften) haben können. Hierzu gehören auch Stoffe und Gemische, die nicht als hautgefährdend eingestuft sind, jedoch aufgrund einer längeren oder wiederholten Einwirkung die Haut schädigen können. Feuchtarbeit im Sinne dieser TRGS ist ebenfalls hautgefährdend.

 

(4) Hautresorptiv sind Stoffe, die aufgrund ihrer physikalisch-chemischen Eigenschaften über die Haut aufgenommen werden und zu gesundheitlichen Schäden führen können. Hautresorptive Stoffe können sowohl über eine vorgeschädigte als auch die intakte Haut aufgenommen werden.

 

(5) Persönliche Schutzmaßnahmen umfassen in dieser TRGS persönliche Schutzausrüstungen (z. B. Schutzhandschuhe) und Hautmittel.

 

(6) Unter dem Begriff "Hautmittel" werden Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel für den beruflichen Einsatz zusammengefasst:

 

1.

Hautschutzmittel sind äußerlich anzuwendende Produkte, die vor Hautreizung schützen können. Sie sind vor einer hautbelastenden Tätigkeit auf die Haut aufzutragen.

 

2.

Hautreinigungsmittel sind äußerlich anzuwendende Produkte, die zur Entfernung unerwünschter Stoffe auf der Haut angewandt werden.

 

3.

Hautpflegemittel sind äußerlich anzuwendende Produkte, die nach einer hautbelastenden Tätigkeit auf die saubere Haut aufgetragen werden.

 

(7) Schutzhandschuhe können flüssigkeitsdichte oder nicht flüssigkeitsdichte Handschuhe sein. Flüssigkeitsdichte Schutzhandschuhe im Sinne der TRGS 401 sind Chemikalienschutzhandschuhe nach DIN EN ISO 374-1:2018-10 und medizinische Handschuhe nach DIN EN 455-1:2022-04. Flüssigkeitsdichte Schutzhandschuhe können auch Gewebehandschuhe mit Vollbeschichtung z. B. aus Nitrilkautschuk sein. Lederhandschuhe sowie Gewebehandschuhe ohne bzw. mit Teilbeschichtung zählen nicht zu den flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen.

 

(8) Feuchtarbeit sind Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte einen erheblichen Teil ihrer Arbeitszeit Hautkontakt mit Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten haben oder häufig die Hände waschen oder diese Tätigkeiten im Wechsel mit dem Tragen flüssigkeitsdichter Schutzhandschuhe erfolgen. Das ausschließliche Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen ist keine Feuchtarbeit.

 

(9) Die Durchbruchszeit, die im Sicherheitsdatenblatt und den Herstellerinformationen genannt wird, ist die Zeit, nach der 1 Mikrogramm der Chemikalie pro Quadratzentimeter und Minute an der Innenseite des Handschuhmaterials ankommt. Die Prüf...

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