Zusammenfassung

 
Begriff

Biozidprodukte sind Wirkstoffe und Gemische, die dazu dienen, auf chemischem oder biologischem Wege Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen. Schadorganismen können sowohl tierische Lebewesen und Pflanzen als auch Mikroorganismen einschließlich Pilze oder Viren sein.

Biozidprodukte dienen dazu, Schädigungen von Lebensmitteln, Baumaterialien (z. B. Mauerwerk, Holz), Bedarfsgegenständen (z. B. Leder, Papier), Farben und Lacken zu verhindern bzw. deren Haltbarkeit zu verlängern.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten wird durch Durchführungsverordnungen laufend aktualisiert. Die "Biozid-Verordnung" reguliert europaweit das Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozidprodukten und betrifft somit Händler, Inverkehrbringer und Verwender.

Das Chemikaliengesetz regelt deutsche Aspekte zur Durchführung der Biozid-Verordnung; es legt u. a. die beteiligten Stellen sowie deren Aufgaben und Befugnisse fest.

Die Verordnung (s. Art. 1 Abs. 2) regelt für die EU:

  • die Erstellung einer gültigen Liste von Wirkstoffen, die in Biozidprodukten verwendet werden dürfen;
  • die Zulassung von Biozidprodukten;
  • die gegenseitige Anerkennung von Zulassungen;
  • die Bereitstellung auf dem Markt sowie die Verwendung von Biozidprodukten;
  • das Inverkehrbringen von behandelten Waren.

Alle Biozidprodukte müssen von Herstellern und Importeuren nach der Verordnung über die Meldung und die Abgabe von Biozidprodukten (ChemBiozidDV) gemeldet und zugelassen werden; Ansprechstelle ist die Bundesstelle für Chemikalien an der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Die entsprechende BAuA-Registriernummer muss auf dem Produkt aufgebracht sein.

Die "Biozid-Verordnung" gilt auch für Biozidprodukte, bei denen der Biozid-Wirkstoff erst vor Ort hergestellt wird (sog. in-situ-Wirkstoffe), z. B. Ozon, das vor Ort aus Luft und Wasser erzeugt wird. Für Lebens- oder Futtermittel, die als Repellentien oder Lockmittel, sowie für Biozidprodukte, die als Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden, gilt die "Biozid-Verordnung" dagegen nicht.

1 Notwendigkeit

Ein Lebewesen wird dann zum Schadorganismus, wenn es durch sein massenhaftes und deplatziertes Auftreten die Gesundheit und das Wohlbefinden des Menschen und seiner Haus- und Nutztiere gefährdet, wenn es die Qualität von Gegenständen beeinträchtigt oder wenn es gewerbliche und industrielle Prozesse stört.

2 Produktarten

In Abhängigkeit von der Anwendung werden unterschiedliche Biozide eingesetzt. Die Biozid-Verordnung unterscheidet 22 Produktarten, die in 4 Hauptgruppen eingeteilt werden:[1]

Hauptgruppen:

  1. Desinfektionsmittel für Oberflächen oder Trinkwasser
  2. Schutzmittel für Holz, Beschichtungen, Baumaterial
  3. Schädlingsbekämpfungsmittel
  4. sonstige Biozidprodukte, z. B. Antifouling an Wasserfahrzeugen

Produktarten:

  • Produktart 1: Menschliche Hygiene
  • Produktart 2: Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind
  • Produktart 3: Hygiene im Veterinärbereich
  • Produktart 4: Lebens- und Futtermittelbereich
  • Produktart 5: Trinkwasser
  • Produktart 6: Schutzmittel für Produkte während der Lagerung
  • Produktart 7: Beschichtungsschutzmittel
  • Produktart 8: Holzschutzmittel
  • Produktart 9: Schutzmittel für Fasern, Leder, Gummi und polymerisierte Materialien
  • Produktart 10: Schutzmittel für Baumaterialien
  • Produktart 11: Schutzmittel für Flüssigkeiten in Kühl- und Verfahrenssystemen
  • Produktart 12: Schleimbekämpfungsmittel
  • Produktart 13: Schutzmittel für Bearbeitungs- und Schneideflüssigkeiten
  • Produktart 14: Rodentizide
  • Produktart 15: Avizide
  • Produktart 16: Bekämpfungsmittel gegen Mollusken und Würmer und Produkte gegen andere Wirbellose
  • Produktart 17: Fischbekämpfungsmittel
  • Produktart 18: Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden
  • Produktart 19: Repellentien und Lockmittel
  • Produktart 20: Produkte gegen sonstige Wirbeltiere
  • Produktart 21: Antifouling-Produkte
  • Produktart 22: Flüssigkeiten für Einbalsamierung und Taxidermie

3 Zulassung

Anders als Industriechemikalien, die nicht spezifisch auf Lebewesen wirken, haben alle Biozide eine gefährliche Eigenschaft gemeinsam: sie greifen gezielt in die belebte Natur ein. Aus diesem Grunde wurde für die Vorab-Kontrolle der Biozide grundsätzlich eine strengere Regelung als für Industriechemikalien entwickelt. Das Biozid-Gesetz legt beteiligte Stellen und Aufgaben für das Registrierungs- und Zulassungsverfahren fest: Zunächst muss für Biozidprodukte eine Risikobewertung hinsichtlich ihrer toxikologischen und ökotoxikologischen Auswirkungen durchgeführt werden. Wirkstoffe müssen anschließend in einer Positiv-Liste (Unionsliste genehmigter Wirkstoffe) aufgenommen werden. Erst danach kann ein Antrag auf Zulassung gestellt werden. Darüber hinaus muss die Wirksamkeit des Biozidprodukts nachgewiesen werden. Mit diesen eingehe...

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