§§ 1 - 2 Abschnitt 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Biozid-Produkte im Sinne von § 3 Nummer 11 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1479) geändert worden ist.

§ 2 Begriffsbestimmungen

1Im Sinne dieser Verordnung ist:

 

1.

Abgabe: die Übergabe oder der Versand an den Erwerber oder die Empfangsperson,

 

2.

Abgebende Person: eine natürliche Person, die eine Abgabe durchführt,

 

3.

Erwerber: eine natürliche oder juristische Person, in deren Eigentum oder Verfügungsgewalt die Ware durch die Abgabe übergeht,

 

4.

Empfangsperson: eine vom Erwerber beauftragte natürliche Person, die die Ware bei der Abgabe entgegennimmt,

 

5.

Einführer: eine natürliche oder juristische Person oder eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung, die ein Biozid-Produkt in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt; kein Einführer ist, wer lediglich einen Transitverkehr unter zollamtlicher Überwachung durchführt, soweit keine Be- oder Verarbeitung erfolgt.

2Die Begriffsbestimmungen nach Artikel 3 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1; L 303 vom 20.11.2015, S. 109; L 280 vom 28.10.2017, S. 57), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1825 vom 8. August 2019 (ABl. L 279 vom 31.10.2019, S. 19) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gelten ergänzend.

§§ 3 - 8 Abschnitt 2 Meldung von Biozid-Produkten

[1] Die Vorschriften des zweiten Abschnitts sind erst ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden, siehe § 18 Absatz 1.

§ 3 Aufbringen und Angabe der Registriernummer

 

(1) 1Biozid-Produkte, die der Übergangsvorschrift nach § 28 Absatz 8 Satz 1 des Chemikaliengesetzes unterliegen, dürfen im Geltungsbereich dieser Verordnung nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn auf dem Biozid-Produkt die nach § 5 von der Bundesstelle für Chemikalien für das Biozid-Produkt erteilte Registriernummer aufgebracht ist. 2Als Registriernummern im Sinne von § 5 gelten auch Registriernummern, die nach § 4 Satz 3 der Biozid-Meldeverordnung vom 24. Mai 2005 (BGBl. I S. 1410) in der bis zum 13. Mai 2010 geltenden Fassung oder nach § 3 Absatz 2 Satz 4 der Biozid-Meldeverordnung vom 14. Juni 2011 (BGBl. I S. 1085) erteilt wurden.

 

(2) Biozid-Produkte nach Absatz 1 dürfen im Geltungsbereich dieser Verordnung im Online-Handel oder sonst zum Versand nur angeboten werden, wenn das Angebot die Registriernummer enthält.

§ 4 Meldung eines Biozid-Produkts

 

(1) 1Wer als Hersteller oder Einführer eines Biozid-Produkts oder unter Verwendung eines eigenen Handelsnamens ein Biozid-Produkt, für das nach § 3 Absatz 1 eine Registriernummer benötigt wird, im Geltungsbereich dieser Verordnung erstmals auf dem Markt bereitstellt, hat das Biozid-Produkt der Bundesstelle für Chemikalien mit den Angaben nach Absatz 2 zu melden (Meldepflichtiger). 2Die Meldung hat unter Verwendung des auf der Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zur Verfügung gestellten elektronischen Formulars zu erfolgen. 3Die Meldung kann durch einen Vertreter mit Sitz im Inland vorgenommen werden. 4Mit der Meldung wird zugleich der Antrag auf Erteilung einer Registriernummer gestellt.

 

(2) Die Meldung muss folgende Angaben enthalten:

 

1.

den Handelsnamen des Biozid-Produkts,

 

2.

den Namen, die Anschrift und die E-Mail-Adresse des Meldepflichtigen sowie, falls abweichend, den Namen, die Anschrift und die E-Mail-Adresse des Herstellers,

 

3.

die Produktarten nach Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, denen das Biozid-Produkt zuzuordnen ist, und

 

4.

die Bezeichnung der in dem Biozid-Produkt enthaltenen Biozid-Wirkstoffe unter Angabe

 

a)

der Wirkstoffkonzentration und

 

b)

wenn vorhanden,

aa)

der Chemical Abstract Service-Nummer (CAS-Nummer) entsprechend dem Eintrag in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 1; L 198 vom 28.7.2015, S. 28), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/227 der Kommission vom 28. November 2018 (ABl. L 37 vom 8.2.2019, S. 1; L 249 vom 26.9.2019, S. 39) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und

bb)

der EG-Nummer entsprechend dem Eintrag in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014,

 

5.

das Datum der Antragstellung eines in § 28 Absatz 8 Satz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 des Chemikaliengesetzes genannten Antrags und die dazugehörige bei der Antragstellung vergebene Fallnummer, sofern ein solcher Antrag gestellt wurde,

 

6.

die Angabe, wer gemäß Listung nach Artikel 95 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 für die Produktart oder die Produktarten, denen das Biozid-Produkt zuzuordnen ist, handelt als

 

a)

Stofflieferant des Wirkstoffs, aus dem das Biozid-Produkt besteht, den es enthält oder den es erzeugt, oder

 

b)

Produktliefer...

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