(1) Die Meldung hat folgende Angaben zu umfassen:

 

1.

Handelsname des Biozid-Produktes,

 

2.

Name und Anschrift des Inverkehrbringers,

 

3.

Produktart(en) nach Anhang V der Richtlinie 98/8/EG, für die das Biozid-Produkt ausgelobt wird, und

 

4.

Bezeichnung der in dem Biozid-Produkt enthaltenen Biozid-Wirkstoffe unter Angabe, soweit zutreffend,

 

a)

des Eintrags in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 der Kommission vom 4. November 2003 über die zweite Phase des Zehn-Jahres- Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid- Produkten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 (ABl. EG Nr. L 307 S.1),

 

b)

des Eintrags in Anhang III der unter Buchstabe a genannten Verordnung,

 

c)

der CAS-Nummer entsprechend dem Eintrag in Anhang II oder in Anhang III der unter Buchstabe a genannten Verordnung und

 

d)

der EG-Nummer entsprechend dem Eintrag in Anhang II oder in Anhang III der unter Buchstabe a genannten Verordnung.

 

(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind in elektronischer Form unter Verwendung des auf der Internetseite der Zulassungsstelle bereitgestellten elektronischen Formulars einzureichen.

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