1Die Zulassungsstelle prüft, ob die in der Meldung angegebenen Biozid-Wirkstoffe in Anhang II oder in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 stehen. 2Wenn die in der Meldung angegebenen Biozid-Wirkstoffe in Anhang II stehen, prüft sie auch, ob das gemeldete Biozid-Produkt zu einer Produktart gehört, welche in Anhang II für den oder die Wirkstoffe angegeben ist. 3Innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang der Meldung teilt die Zulassungsstelle dem Meldepflichtigen das Ergebnis ihrer Prüfung mit und erteilt, sofern der Eintrag in einen der genannten Anhänge vorliegt, eine Registriernummer, mit welcher die zuvor gemeldeten Biozid-Produkte zu versehen sind. 4Dies hat für Biozid-Produkte, die am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits in Verkehr waren, bis zum 28. Februar 2006 zu erfolgen, im Übrigen unverzüglich.

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