Begriff

Biozidprodukte sind Wirkstoffe und Gemische, die dazu dienen, auf chemischem oder biologischem Wege Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen. Schadorganismen können sowohl tierische Lebewesen und Pflanzen als auch Mikroorganismen einschließlich Pilze oder Viren sein.

Biozidprodukte dienen dazu, Schädigungen von Lebensmitteln, Baumaterialien (z. B. Mauerwerk, Holz), Bedarfsgegenständen (z. B. Leder, Papier), Farben und Lacken zu verhindern bzw. deren Haltbarkeit zu verlängern.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten wird durch Durchführungsverordnungen laufend aktualisiert. Die "Biozid-Verordnung" reguliert europaweit das Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozidprodukten und betrifft somit Händler, Inverkehrbringer und Verwender.

Das Chemikaliengesetz regelt deutsche Aspekte zur Durchführung der Biozid-Verordnung; es legt u. a. die beteiligten Stellen sowie deren Aufgaben und Befugnisse fest.

Die Verordnung (s. Art. 1 Abs. 2) regelt für die EU:

  • die Erstellung einer gültigen Liste von Wirkstoffen, die in Biozidprodukten verwendet werden dürfen;
  • die Zulassung von Biozidprodukten;
  • die gegenseitige Anerkennung von Zulassungen;
  • die Bereitstellung auf dem Markt sowie die Verwendung von Biozidprodukten;
  • das Inverkehrbringen von behandelten Waren.

Alle Biozidprodukte müssen von Herstellern und Importeuren nach der Verordnung über die Meldung und die Abgabe von Biozidprodukten (ChemBiozidDV) gemeldet und zugelassen werden; Ansprechstelle ist die Bundesstelle für Chemikalien an der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Die entsprechende BAuA-Registriernummer muss auf dem Produkt aufgebracht sein.

Die "Biozid-Verordnung" gilt auch für Biozidprodukte, bei denen der Biozid-Wirkstoff erst vor Ort hergestellt wird (sog. in-situ-Wirkstoffe), z. B. Ozon, das vor Ort aus Luft und Wasser erzeugt wird. Für Lebens- oder Futtermittel, die als Repellentien oder Lockmittel, sowie für Biozidprodukte, die als Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden, gilt die "Biozid-Verordnung" dagegen nicht.

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