Lieferant kann nach REACH-Verordnung der Hersteller, Inverkehrbringer (Händler) oder Importeur von Stoffen und Gemischen sein. Er muss Sicherheitsdatenblätter kostenlos in der Landessprache zur Verfügung stellen bzw. übermitteln und zwar "spätestens bei der ersten Lieferung" oder "nach jeder Aktualisierung" (Art. 31 Abs. 8 und 9 1907/2006/EG).

Eine Aktualisierung ist erforderlich (Art. 31 Abs. 9 1907/2006/EG), sobald:

Zitat

  • neue Informationen, die Auswirkungen auf die Risikomanagementmaßnahmen haben können, oder neue Informationen über Gefährdungen verfügbar werden;
  • eine Zulassung erteilt oder versagt wurde;
  • eine Beschränkung erlassen wurde.

Die aktualisierte Fassung muss dann an alle Abnehmer, denen der Stoff oder das Gemisch innerhalb der vorausgegangenen 12 Monate geliefert wurde, ausgegeben werden. Sicherheitsdatenblätter können in Papierform oder elektronisch zur Verfügung gestellt bzw. übermittelt werden.

Sicherheitsdatenblätter müssen von einer fach- bzw. sachkundigen Person erstellt und regelmäßig aktualisiert werden. Dies soll gewährleisten, dass sie fachlich richtig und vollständig sind (§ 6 Abs. 1 GefStoffV). Die Qualifikation für Ersteller von Sicherheitsdatenblättern regelt Abschn. 5 TRGS 220. Wird ein Sicherheitsdatenblatt neu erstellt oder geändert, muss dies nach den Vorgaben der REACH-Verordnung erfolgen. Inhalt und Struktur legt Art. 31 i. V. mit Anhang II 1907/2006/EG fest.

 
Wichtig

Umgang mit Altbeständen im Unternehmen

Gebinde mit alter Kennzeichnung, die noch im Unternehmen vorhanden sind, dürfen aufgebraucht werden. Es können die "alten" Betriebsanweisungen verwendet werden. Bei Beschaffung neuer Gebinde müssen Betriebsanweisungen aktualisiert werden.

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