Zusammenfassung

 
Begriff

Bauteile wie Türen, Fenster, Lüftungsklappen werden zusammen mit den Baustoffen (Werkstoffen aus unterschiedlichen Materialien) und Anlagen (z. B. Aufzüge) als Bauprodukte bezeichnet. Bauprodukt ist dabei ein Produkt, das "hergestellt und in Verkehr gebracht wird, um dauerhaft in Bauwerke oder Teile davon eingebaut zu werden, und dessen Leistung sich auf die Leistung des Bauwerks im Hinblick auf die Grundanforderungen an Bauwerke auswirkt" (EU-Bauproduktenverordnung). Bauteile werden unter Brandschutzanforderungen in unterschiedliche Feuerwiderstandsklassen eingeteilt, was bei vielen baurechtlichen Vorgaben praxisrelevant ist.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Anforderungen an Baustoffe und ihre Prüfung sind in der EU-Bauproduktenverordnung (EU) Nr. 301/2011 geregelt und (v. a. in Bezug auf die Prüfungen) im Bauproduktengesetz (BauPG) umgesetzt. Neben Brandschutzanforderungen geht es dabei auch um weitere Kriterien wie Festigkeit, Umwelt- und Gesundheitsschutz, Schallschutz, Energieeinsparung usw. Darüber hinaus (und für den Anwender von größerer Bedeutung) ist die Einstufung von Bauprodukten nach den Bauregellisten des Deutschen Institutes für Bautechnik, die in den Landesbauordnungen verankert ist. Danach wird unterschieden in geregelte und nicht geregelte Bauprodukte. Geregelte Bauprodukte entsprechen festgelegten technischen Regeln (z. B. DIN-Normen) und können daher ohne weitere bauaufsichtliche Verfahren verwendet werden. Diese Produkte sind mit dem Übereinstimmungszeichen "Ü" gekennzeichnet. Für nicht geregelte Bauprodukte sind weitere Prüfverfahren (in allgemeiner Form oder auch als Einzelfallnachweis) erforderlich.

In der DIN 4102 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen" (Teil 2: Bauteile) werden Bauteile entsprechend ihrer Widerstandsfähigkeit bei Bränden in Feuerwiderstandsklassen unterteilt. In Genehmigungen und Versicherungsbedingungen wird häufig auf diese Beschaffenheitsanforderungen verwiesen

1 Einteilung von Bauteilen in Feuerwiderstandsklassen

Nach DIN 4102 werden für einen Vielzahl von Bauteilen Feuerwiderstandsklassen ermittelt, indem in genau genormten Prüfverfahren festgestellt wird, wie lange ein Bauteil einem bestimmten Flammenbrand standhalten kann. Die einzelnen Klassen werden mit F 30 für eine Feuerwiderstandsdauer von 30 Minuten (entsprechend F 60, 90, 120, 180) bezeichnet. I. d. R finden sich diese Angaben gleich auf bestimmte Bauteile bezogen (vgl. Tab. 1).

 
F 30 – F 180 für tragende Bauteile (Wände, Decken, Stützen, Unterzüge, Treppen usw.)
Dabei kann nach Baustoffklassen (s. o.) unterschieden werden, z. B. in:  
F 30-A aus nicht brennbaren Baustoffen
F 30-B aus brennbaren Baustoffen (betrifft z. B. Massivholzkonstruktionen)
F 30-AB vorwiegend nicht brennbar (z. B. bestimmte Leichtbaukonstruktionen)
W 30 – W 180 nicht tragende Außenwände
T 30 – T 180 Türen, Tore, Klappen
L 30 – L 120 Rohre und Formstücke für Lüftungsleitungen
K 30 – K 90 Brandschutzklappen in Lüftungsleitungen
S 30 – S 180 Kabelabschottungen 
R 30 – R 120 Rohrdurchführungen (z. B. für die Durchführung von Rohren durch Wände)
I 30 – I 120 Installationskanäle und -schächte
E 30 – E 90 elektrische Kabel (auf Funktionserhalt)
  Brandschutzverglasungen:
G 30 – G 120 G – schirmt Rauch und Flammen ab
F 30 – F 120 F – schirmt Rauch, Flammen und Hitze ab

Tab. 1: Feuerwiderstandsklassen

Näheres zu den einzelnen Bauteilen ist im Folgenden erläutert.

 
Wichtig

Bauaufsichtliche Bezeichnung von Bauteilen

Baurechtlich werden neben den Klassifizierungen nach DIN 4102 die Begriffe feuerhemmend, hochfeuerhemmend und feuerbeständig geführt. Neben der in den Feuerwiderstandklassen festgelegten Feuerwiderstandsdauer wird dabei auch das Brandverhalten, also die Brennbarkeit der für bestimmte Bauteile verwendeten Baustoffe berücksichtigt. Als Orientierung kann folgende Gegenüberstellung dienen:

 
Bauaufsichtliche Benennung nach Landesbauordnungen Kurzbezeichnung nach DIN 4102 – 2
feuerhemmend

F 30-A

F 30-AB

F 30-B

F 30
hochfeuerhemmend

F 60-A

F 60-AB
feuerbeständig

F 90-A

F 90-AB
 
Achtung

Klassifizierte Bauteile richtig einsetzen

Allen unter Brandschutzanforderungen klassifizierten Bauteilen ist gemeinsam, dass sie mehr oder weniger umfangreichen Zulassungs- und Prüfverfahren unterliegen. Sie dürfen daher

  • nur von geeignetem Fachpersonal eingebaut werden,
  • in keiner Weise nachträglich verändert werden (so darf z. B. in Türen nicht gebohrt oder hineingeschraubt werden).
 
Wichtig

Brandschutzanforderungen nicht einheitlich

Wenn es um Sachversicherungsfragen geht, sind die VdS-Vorschriften der Versicherungswirtschaft ausschlaggebend, die z. T. schärfere Anforderungen beinhalten als die DIN 4102. So muss eine Wand aus Kalksandsteinen nach DIN 4102 Teil 4 für eine Feuerwiderstandsklasse von F 180-A höchstens 24 cm dick sein, als Komplextrennwand nach VdS 2234 "Brand- und Komplextrennwände" mit derselben Feuerwiderstandsdauer aber 36,5 cm.

2 Wände, Decken, Stützen, Balken, Treppen (F)

Die Angaben darüber, wie genau ein tragendes Bauteil in einer bestimmten Feuerwiderstandsklasse auszuführen ist, sind nach DIN 4102 extrem vielfältig. So sp...

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