§ 1 Technische Bewertungsstelle

 

(1) Das Deutsche Institut für Bautechnik in Berlin ist Technische Bewertungsstelle im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5) (EU-Bauproduktenverordnung), insbesondere für die in Anhang IV Tabelle 1 der EU-Bauproduktenverordnung in der jeweils geltenden Fassung genannten Produktbereiche.

 

(2) Das Deutsche Institut für Bautechnik wirkt im Auftrag des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat[1] [Vom 08.09.2015 bis 26.06.2020: für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit] in der Organisation Technischer Bewertungsstellen nach Artikel 31 der EU-Bauproduktenverordnung mit.

 

(3) Überwachung und Begutachtung der Technischen Bewertungsstelle nach Artikel 29 Absatz 3 Unterabsatz 1 der EU-Bauproduktenverordnung werden vom Verwaltungsrat des Deutschen Instituts für Bautechnik durchgeführt.

 

(4) Dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat[2] [Vom 08.09.2015 bis 26.06.2020: für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit] obliegen die Mitteilung nach Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 2 der EU-Bauproduktenverordnung und die Unterrichtungen nach Artikel 29 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 30 Absatz 3 der EU-Bauproduktenverordnung.

[1] Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020.
[2] Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020.

§ 2 Widerruf der Benennung als Technische Bewertungsstelle

 

(1) Gelangt der Verwaltungsrat des Deutschen Instituts für Bautechnik bei der nach § 1 Absatz 3 vorzunehmenden Überwachung und Begutachtung zu der Auffassung, dass eine Benennung des Deutschen Instituts für Bautechnik als Technische Bewertungsstelle für einen oder mehrere Produktbereiche nicht mehr gerechtfertigt ist, so teilt er dies dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat[1] [Vom 08.09.2015 bis 26.06.2020: für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit] unter Angabe seiner Gründe mit.

 

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat[2] [Vom 08.09.2015 bis 26.06.2020: für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit] entscheidet über einen Widerruf der Benennung gemäß Artikel 30 Absatz 3 der EU-Bauproduktenverordnung.

 

(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat[3] [Vom 08.09.2015 bis 26.06.2020: für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit] kann eine Neubenennung vornehmen, wenn die rechtlichen Anforderungen hierfür erfüllt sind.

[1] Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020.
[2] Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020.
[3] Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020.

§ 3 Notifizierende Behörde und notifizierte Stellen

 

(1) 1Das Deutsche Institut für Bautechnik ist notifizierende Behörde im Sinne von Artikel 40 Absatz 1 der EU-Bauproduktenverordnung. 2Es nimmt die Notifizierungen nach Artikel 39 der EU-Bauproduktenverordnung vor.

 

(2) Begutachtung und Überwachung nach Artikel 40 Absatz 1 und 2 der EU-Bauproduktenverordnung erfolgen durch die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH im Sinne von und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).

 

(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat[1] [Vom 08.09.2015 bis 26.06.2020: für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit] unterrichtet die Europäische Kommission nach Artikel 42 Satz 1 der EU-Bauproduktenverordnung.

[1] Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020.

§ 4 Antrag auf Notifizierung

Dem Antrag auf Notifizierung nach Artikel 47 Absatz 1 der EU-Bauproduktenverordnung ist die in Artikel 47 Absatz 2 genannte Akkreditierungsurkunde der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH beizufügen.

§ 5 [bis 15.07.2021]

[1]

§ 5 Marktüberwachung

 

(1) Auf die Marktüberwachung im Hinblick auf die rechtlichen Anforderungen, die sich aus der EU-Bauproduktenverordnung ergeben, sind die §§ 4, 5, 7, 9 bis 23, 24 Absatz 1 Satz 3 sowie die §§ 32 bis 38 des Produktsicherheitsgesetzes nicht anzuwenden.

 

(2) Mitteilungen der Marktüberwachungsbehörden über Bauprodukte zum Zweck der Unterrichtung der Europäischen Kommission sind zugleich dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat[2] [Vom 08.09.2015 bis 26.06.2020: für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit] zuzuleiten.

[1] § 5 aufgehoben durch Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen. Anzuwenden bis 15.07.2021.
[2] Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020.

§ 6 Sprache

1Für Artikel 7 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 6, Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 2 der EU-Bauproduktenverordnung wird...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge