Konkrete Umsetzungserfordernisse ergeben sich aus den nach BGG getroffenen Zielvereinbarungen bzw. aus den vergleichbaren Ländergesetzen (zzt. vorgesehen für Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Hessen, Thüringen, Sachsen). Danach kann z. B. ein Unternehmerverband oder ein öffentlicher Arbeitgeber mit einem anerkannten Behindertenverband vereinbaren, dass in einem bestimmten Zeitraum dafür gesorgt wird, dass in allen zugehörigen Arbeitsstätten mobilitäts- und sinnesbehinderte Menschen beschäftigt werden können. Z. T. sind bestimmte Vorgaben zur Barrierefreiheit für öffentliche Einrichtungen der Länder auch unmittelbar in Ländergesetzen verankert.

Zielvereinbarungen sind grundsätzlich bindend und würden ggf. auch Nachrüstungspflichten nach sich ziehen, sind bisher tatsächlich allerdings meist eher auf öffentlich zugängliche Bereiche und weniger auf Arbeitsstätten bezogen und allgemein noch selten.

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