Begriff

Asbest ist ein natürlich vorkommendes, kristallines mineralisches Silikat mit Faserstruktur. Asbestfasern sind Fasern, die nach ihrer chemischen Zusammensetzung den 6 Asbestmineralen zuzuordnen sind und die Abmessungen nach WHO aufweisen, nämlich eine Länge > 0,005 mm, einen Durchmesser < 0,003 mm und ein Verhältnis von Länge zu Durchmesser > 3:1. Jahrzehntelang wurden Asbest oder asbesthaltige Stoffe gegen Hitzeeinwirkung eingesetzt, z. B. im Brandschutz. Asbest kann unter bestimmten Voraussetzungen über die Atemwege zu Krebserkrankungen bzw. zu einer sog. Asbestose führen (Asbeststaublungenerkrankung). Diese Erkenntnisse sind heute wissenschaftlich belegt. Asbest wurde daher als stark gefährdend und krebserregend eingestuft, Asbestose ist als Berufskrankheit anerkannt. In Deutschland darf Asbest seit 1993 – bis auf wenige Ausnahmen – nicht mehr hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden. In der EU gilt dieses Verbot seit 2005. Der Umgang mit Asbest ist detailliert geregelt, insbesondere bei der Entsorgung oder Sanierung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Folgende Vorschriften sind grundlegend:

  • Gefahrstoffverordnung, u. a. Anhang II Nr. 1
  • TRGS 517 "Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen und daraus hergestellten Gemischen und Erzeugnissen"
  • TRGS 519 "Asbest: Abbruch, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten"
  • Landesbauordnungen
  • Asbest-Richtlinien als Technische Baubestimmungen

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