Arbeitgeber im Sinne des ArbSchG sind natürliche und juristische Personen (z. B. GmbH, AG, e.G., e. V., Gemeinden, Zweckverbände, Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts) und rechtsfähige Personengesellschaften (z. B. OHG, KG oder BGB-Gesellschaft), die Personen im Sinne von § 2 Abs. 2 ArbSchG[1] beschäftigen.

 
Achtung

Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich des ArbSchG beschränkt sich nicht auf gewerbliche Unternehmen. Es gilt für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ebenso wie für öffentliche Arbeitgeber, wie Bund, Länder, Gemeinden, Zweckverbände o. Ä. Es gilt auch für die freien Berufe, z. B. Architekten, Ärzte, Rechtsanwälte und Steuerberater.

Das ArbSchG regelt aber allein den Beschäftigtenschutz. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers zum Schutz dritter Personen enthält es nicht.

[1]

S. Abschn. 3.1.

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