Wer Beschäftigter im Sinne des ArbSchG ist, definiert § 2 Abs. 2 ArbSchG:

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
  • Auszubildende, auch Volontäre und Praktikanten,
  • arbeitnehmerähnliche Personen,
  • Beamtinnen und Beamte,
  • Richterinnen und Richter,
  • Soldatinnen und Soldaten,
  • die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten.

Seit der Danosa-Entscheidung des EuGH (Urteil v. 11.11.2010, C-232/09, Danosa) zählen wohl auch GmbH-Fremdgeschäftsführer dazu. Nicht anwendbar ist das ArbSchG auf Hausangestellte in privaten Haushalten und Heimarbeiter nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG); außerdem nicht für Beschäftigte auf Kauffahrteischiffen unter deutscher Flagge und in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen, soweit dafür entsprechende Rechtsvorschriften bestehen. Das heißt, das Seearbeitsgesetz (bis 31.7.2013 Seemannsgesetz) und das Bundesberggesetz gehen in ihrem Anwendungsbereich dem ArbSchG vor.

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