Grundlegende Sicherheitsanforderungen für Bau und Betrieb von abwassertechnischen Einrichtungen regelt die DGUV-V 21 (DGUV-V 22). Für den praktischen Einsatz werden die Vorgaben in der DGUV-R 103-602 "Branche Abwasserentsorgung" konkretisiert. Die darin enthaltenen Vorgaben werden hier im Überblick wiedergegeben. Natürlich gibt es eine Fülle über die Unfallverhütungsvorschrift hinausgehender Gestaltungsvorschriften im Abwasserbereich, die besonders bei Neu- und Umbauten zu berücksichtigen sind.[1] Darüber geben i. d. R. die hinzugezogenen Fachplaner Auskunft.

[1] Z. B. DWA-Arbeitsblätter der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V.

3.1 Verkehrswege

Vorgaben für Verkehrswege gemäß § 5 DGUV-V 22:

  • Sie müssen befestigt, ohne Stolperstellen, auch bei Nässe sicher begehbar sein.
  • Mindestbeleuchtung:

    • in Gebäuden:
    • 50 lx für Personenverkehr,
    • 150 lx im Bereich von Absätzen und Stufen,
    • 100 lx für Personen und Fahrzeuge.
    • im Freien:

      • 5 lx für Wege,
      • 50 lx für Toranlagen.
  • Durchgänge müssen mind. 2,1 m lichte Höhe aufweisen und 0,6 m breit sein, bei Transport von Lasten 1,25 m.
  • Bei Höhenunterschieden von mehr als 0,3 m sind Treppen oder Rampen vorzusehen (Rampenneigung nicht mehr als 1:8, vgl. Abb. 2).
  • Steigleitern und Steigeisengänge benötigen:

    • eine Fußtiefe von mindestens 0,15 m,
    • eine Haltevorrichtung oberhalb des Einstieges, z. B. ein vorhandenes, umgreifbares Geländer oder eine einsteckbare Haltestange, von mind. 1 m Höhe,
    • ab einer möglichen Absturzhöhe von 5 m eine Sicherung gegen Absturz (Rückschutz, Seilschiene) – allerdings: in umschlossenen Räumen ist eine feste Absturzsicherung nicht erforderlich, wenn ein ortsbewegliches Sicherungsgerät eingesetzt wird und ein Rückenschutz nicht erlaubt ist (weil er ein Hindernis für Atemschutzgeräteträger darstellen kann),
    • eine seitliche Abrutschsicherung und dürfen nur bei Behältern mit einem Durchmesser von unter 1,20 m zweiläufig (mit höhenversetzten Einzeltritten) ausgebildet sein.
  • Einstiegsöffnungen (i. d. R. Schachtdeckel) müssen einen Mindestdurchmesser von 0,80 m haben, auf fahrzeugbefahrenen Wegen/Straßen nur 0,60 m.
  • Schächte und Kanäle, die begangen werden sollen, müssen eine lichte Höhe und Breite bzw. einen Durchmesser von mind. 1 m haben (nach Abschn. 3.8.1 DGUV-R 103-602 bis zu 0,8 m, wenn damit keine besonderen Gefahren verbunden sind).

Abb. 2: Sichere Verkehrswege: Rohrüberstieg mit Geländer

3.2 Absturzsicherungen, Abdeckungen

Absturzsicherungen sind gemäß § 6 DGUV-V 21 an Stellen erforderlich, an denen Beschäftigte durch einen Sturz gefährdet sind. Das ist z. B. der Fall, wenn eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt sind:

  • Absturzhöhe von über 1 m,
  • im Kanalbereich ein Gefälle von über 1:10,
  • besondere Gefahren durch scharfe Kanten, bewegliche Teile, hohe Strömung oder andere Einflüsse, die die Selbstrettung z. B. durch Schwimmen erschweren.

Dann ist eine Absturzsicherung erforderlich, andernfalls an Becken und Gerinnen im Oberflächenbereich wenigstens ein 30 cm hoher Sockel. Absturzsicherungen müssen als Mauer oder Geländer mind. 1 m, besser 1,1 m hoch ausgeführt sein. An Böschungen kommen auch Anpflanzungen infrage. Ketten und Seile sind nicht zulässig.

Abdeckungen (Abb. 3) müssen hinreichend stabil und gut zu handhaben (ggf. Feststellsicherung, Gegengewicht o. Ä.) und gegen Verrutschen gesichert sein.

Abb. 3: Gesicherte Öffnung

3.3 Arbeitsplätze, Arbeitsbühnen, Wartungspodeste

Arbeitsplätze, Arbeitsbühnen, Wartungspodeste müssen gemäß § 7 DGUV-V 21 rutschhemmend sein, sicher erreicht werden können und ein sicheres Arbeiten ermöglichen.

3.4 Hebeeinrichtungen

Hebeeinrichtungen sind nach § 8 DGUV-V 21 für Lasten wie Pumpen und andere Anlagenteile erforderlich:

  • feste Anschlagspunkte für mobile Hebegeräte,
  • Aufstellmöglichkeit für geeigneten Dreibock,
  • feste Hebegeräte/Kranarme,
  • Aufstellfläche für Kranwagen.

3.5 Ausstieg aus Becken, Schutz gegen Ertrinken

In Becken, in denen Mitarbeiter ertrinken können (im Allgemeinen ab 1,35 m Wassertiefe angesetzt), müssen Notausstiege so angeordnet werden, dass die maximalen Schwimmstrecken nicht mehr als 15 m betragen (§ 9 DGUV-V 21).

Wo an Becken oder Kanälen nach den oben genannten Kriterien (vgl. Abschn. 3.2) keine Absturzsicherung erforderlich ist, aber trotzdem die Gefahr des Ertrinkens besteht, müssen im Betrieb besondere Schutzmaßnahmen ergriffen werden (§ 33 DGUV-V 21, vgl. Abschn. 4.5).

3.6 Lüftung

Umschlossene Räume, die begangen werden müssen, müssen ausreichend belüftbar sein, um Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre, Sauerstoffmangel, Gase oder Dämpfe in gesundheitsschädlichen Konzentrationen (z. B. Methan, CO2) zu vermeiden (§ 10 DGUV-V 21). Dabei muss geprüft werden, ob

  • eine natürliche Lüftung mit wirksam angeordneten, nicht verschließbaren Lüftungsöffnungen ausreichend ist oder
  • eine technische Lüftung notwendig ist (mind. 6-facher Luftwechsel pro Stunde bei Räumen bzw. 600 m³ pro Stunde und m² Kanalquerschnitt bei Kanälen).

Technische Lüftungen müssen im Abwasserbereich blasende Lüftungen sein. Saugende Lüftungen könnten kritische Gase/Gas-Luftgemische zur Arbeitsstelle hinziehen.

Die ausreichende Wirksamkeit der Lüftung muss bei Einstiegsarbeiten durch Messungen ge...

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