(1) Umschlossene Räume von Abwasserableitungsanlagen, die zu Wartungszwecken begangen werden müssen, müssen so belüftet werden können, daß keine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre, kein Sauerstoffmangel und keine Gase oder Dämpfe in gesundheitsschädlicher Konzentration auftreten.

 

(2) Räume von Abwasserbehandlungsanlagen sowie Regenbecken und Pumpensümpfe, in denen sich gefährliche Stoffe in der Atemluft in gesundheitsschädlicher Konzentration ansammeln können oder in denen es zu Sauerstoffmangel kommen kann, müssen mit einer wirksamen Lüftung ausgerüstet sein.

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