Die Beschäftigten dürfen nur Arbeitsmittel verwenden, die ihnen ihr Arbeitgeber zur Verfügung gestellt hat oder deren Verwendung er ausdrücklich gestattet hat. Das wiederum dürfen nur Arbeitsmittel sein, die den geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz, insbesondere den ins deutsche Recht übertragenen EU-Richtlinien entsprechen. Beispiele für diesbezügliche Rechtsvorschriften sind

Produkte, die einer EU-Verordnung, dem ProdSG und einer Rechtsverordnung nach dem ProdSG unterliegen, dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die in den Verordnungen niedergelegten Anforderungen erfüllt sind und zugleich die Sicherheit und Gesundheit von Personen bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung nicht gefährdet wird.

Die rechtlichen Anforderungen der aus dem Gemeinschaftsrecht abgeleiteten Verordnungen verlangen im Regelfall z. B. die CE-Kennzeichnung, eine Konformitätserklärung bzw. einen Konformitätsnachweis.

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