§§ 1 - 6 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

 

(1) Diese Verordnung ist auf neue elektrische Betriebsmittel, die auf dem Markt bereitgestellt werden, anzuwenden, sofern diese elektrischen Betriebsmittel zur Verwendung bei einer Nennspannung zwischen 50 und 1 000 Volt für Wechselstrom und zwischen 75 und 1 500 Volt für Gleichstrom vorgesehen sind.

 

(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf

 

1.

elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosionsfähiger Atmosphäre,

 

2.

elektro-radiologische und elektro-medizinische Betriebsmittel,

 

3.

elektrische Teile von Personen- und Lastenaufzügen,

 

4.

Elektrizitätszähler,

 

5.

Haushaltssteckvorrichtungen,

 

6.

Vorrichtungen zur Stromversorgung von elektrischen Weidezäunen,

 

7.

elektrische Betriebsmittel unter dem Aspekt der Funkentstörung,

 

8.

spezielle elektrische Betriebsmittel, die zur Verwendung auf Schiffen, in Flugzeugen oder in Eisenbahnen bestimmt sind und den Sicherheitsbestimmungen internationaler Einrichtungen entsprechen, denen die Mitgliedstaaten angehören,

 

9.

kunden- und anwendungsspezifisch angefertigte Erprobungsmodule, die von Fachleuten ausschließlich in Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen für Forschungs- und Entwicklungszwecke verwendet werden.

§ 2 Begriffsbestimmungen

1Im Sinne dieser Verordnung ist

 

1.

EU-Konformitätserklärung: eine Erklärung gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 357),

 

2.

harmonisierte Norm: eine harmonisierte Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12),

 

3.

Hersteller: jede natürliche oder juristische Person, die ein elektrisches Betriebsmittel herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses elektrische Betriebsmittel unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet,

 

4.

technische Spezifikation: ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, denen ein elektrisches Betriebsmittel genügen muss.

2Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen des § 2 des Produktsicherheitsgesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146)[1] [Bis 15.07.2021: § 2 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), das durch Artikel 435 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,] anzuwenden.

[1] Geändert durch Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen. Anzuwenden ab 16.07.2021.

§ 3 Bereitstellung auf dem Markt

Elektrische Betriebsmittel dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie

 

1.

mit den in Anhang I der Richtlinie 2014/35/EU genannten Sicherheitszielen übereinstimmen,

 

2.

entsprechend dem in der Europäischen Union geltenden Stand der Sicherheitstechnik hergestellt sind und

 

3.

bei ordnungsgemäßer Installation und Instandhaltung und bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Gesundheit und Sicherheit von Menschen, Haus- und Nutztiere sowie Güter nicht gefährden.

§ 4 Konformitätsvermutung auf der Grundlage harmonisierter Normen

Bei elektrischen Betriebsmitteln, die harmonisierten Normen oder Teilen dieser Normen entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird vermutet, dass sie die Anforderungen nach § 3 erfüllen, soweit diese von den betreffenden Normen oder von Teilen dieser Normen abgedeckt sind.

§ 5 Konformitätsvermutung auf der Grundlage internationaler Normen

Bei elektrischen Betriebsmitteln, die den Sicherheitsbestimmungen der von der Internationalen Elektrotechnischen Kommission festgelegten internationalen Normen entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird vermutet, dass sie die Anforderungen nach § 3 erfüllen.

§ 6 Konformitätsvermutung auf der Grundlage nationaler Normen

Sofern keine harmonisierten Normen nach § 4 und keine internationalen Normen nach § 5 veröffentlicht worden sind, wird bei elektrischen Betriebsmitteln, die entsprechend den Sicherheitsbestimmungen der im herstellenden Mitgliedstaat geltenden Normen hergestellt worden sind, vermutet, dass sie die Anforderungen nach § 3 erfüllen, wenn die im herstellenden Mitgliedstaat geltenden Normen dem deutschen Sicherheitsniveau entsprechen.

§§ 7 - 14 Abschnitt 2 Pflichten der Wirtschaftsakteure

§ 7 Allgemeine Pflichten des Herstellers

 

(1) Der Hersteller stellt sicher, wenn er elektrische Betriebsmittel in den Verkehr bringt, dass sie nach den Anforderungen von § 3 entworfen und hergestellt wurden.

 

(2) 1Der Hersteller darf elektrische Betriebsmittel nur in den Verkehr bringen, wenn die technischen Unterlagen nach Anhang III Nummer 2 der Richtlinie 2014/35/EU erstellt wurden un...

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