• Wiederholungsmessungen der Konzentration von Narkosegasen nach TRGS 402 oder Dauerüberwachung;
  • Prüfung, Wartung und Instandsetzung der Leitungssysteme für Lachgas, Narkosegeräte, Absauganlagen und Anlagen zur technischen Lüftung (z. B. RLT-Anlagen) regelmäßig durchführen (vgl. Abschn. 1.2) und dokumentieren;
  • in jeder Anästhesieabteilung sollte ein in Fragen des Arbeitsschutzes geschulter Anästhesist benannt und bei Planung und Umsetzung von Schutzmaßnahmen beteiligt werden (Abschn. 14 DGUV-I 213-032);
  • Betriebsanweisung (Entwürfe s. Anhang 9 DGUV-I 213-032, u. a. "Tätigkeiten mit volatilen Anästhetika") erstellen und mind. jährlich Unterweisungen durchführen, u. a. mit den Inhalten: Gerätekunde, praktische Übungen, Hinweise an weibliche Beschäftigte bezüglich möglicher Gefährdungen während einer Schwangerschaft sowie einer möglichen Beeinträchtigung der Fruchtbarkeit;
  • Beschäftigungsbeschränkung oder -verbot für Schwangere: Ob in einem Bereich mit potenzieller Narkosegasbelastung während der Schwangerschaft und Stillzeit gearbeitet werden kann, ist eine Einzelfallentscheidung.

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