Zusammenfassung

 
Begriff

In der Human- und Veterinärmedizin werden Mittel eingesetzt, um beim Patienten einen kontrollierten und reversiblen Bewusstseinsverlust zu erreichen: Der Patient empfindet keine Schmerzen, zeigt keine Abwehrreflexe und seine Muskeln sind entspannt. Umgangssprachlich wird dieser Zustand der Allgemeinanästhesie Narkose genannt. Gasförmige Narkosemittel werden als Anästhesiegase bezeichnet. Sie werden – wie verdampfbare (volatile d. h. flüchtige) Narkosemittel – i. Allg. dem Sauerstoffstrom zur Beatmung zugesetzt und inhaliert. Inhalationsanästhetika sind:

  • verdampfbare Narkosemittel: Chloroform, Flurane, z. B. Isofluran, Sevofluran, Desfluran (Halothan und Enfluran sind nicht mehr zugelassen),
  • Gase: Lachgas (Distickstoffoxid), Xenon; seltener verwendet werden Kohlendioxid oder Argon.

An medizinische Gase wie Sauerstoff oder Lachgas werden höhere Qualitätsanforderungen gestellt als an technische Gase, die deshalb nicht zu medizinischen Zwecken eingesetzt werden dürfen. In Deutschland darf nur der Facharzt (Anästhesist) Anästhesie anwenden. Narkosemittel zur Inhalation können Beschäftigte und Umwelt gefährden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Es gelten folgende gesetzlichen Regelungen:

  • Gefahrstoffverordnung
  • Betriebssicherheitsverordnung
  • Medizinproduktegesetz
  • DGUV-I 213-032 "Gefahrstoffe im Gesundheitsdienst", insbesondere Abschn. 14
  • BG/BIA-Empfehlungen zur Überwachung von Arbeitsbereichen "Anästhesiearbeitsplätze: Operationssäle (1017, Stand: 2011)" und "Anästhesiearbeitsplätze: Aufwachräume (1018, Stand: 2011)"
  • "Aus der Arbeit des IFA: Narkosegase an Anästhesiearbeitsplätzen" (0081, Stand: Oktober 2014)
  • "Sicheres Arbeiten mit Anästhesiegasen", BGW (Stand: 2019)
  • TRBS 1201 Teil 2 "Prüfungen und Kontrollen bei Gefährdungen durch Dampf und Druck"
  • TRBS 2141 "Gefährdungen durch Dampf und Druck"
  • TRGS 720 "Gefährliche explosionsfähige Gemische– Allgemeines"
  • TRGS 721 "Gefährliche explosionsfähige Gemische – Beurteilung der Explosionsgefährdung"
  • TRGS 722 "Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Gemische"
  • TRGS 723 "Gefährliche explosionsfähige Gemische – Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Gemische"; Hinweis: Die TRGS 723 gilt nicht für chemisch instabile Gase wie z. B. Distickstoffoxid (Abschn. 1 Nr. 4)
  • TRGS 724 "Gefährliche explosionsfähige Gemische – Maßnahmen des konstruktiven Explosionsschutzes, welche die Auswirkung einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken"
  • TRGS 727 "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen"
  • DIN EN ISO 4135 "Anästhesie- und Beatmungsgeräte – Begriffe"
  • DIN EN 14513 "Ortsbewegliche Gasflaschen – Berstscheibeneinrichtungen zur Druckentlastung"
  • TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen"
  • TRGS 402 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition"
  • TRGS 525 "Gefahrstoffe in Einrichtungen der medizinischen Versorgung"
  • DIN 13260-2 "Versorgungsanlagen für medizinische Gase, Teil 2"

1 Bedeutung für den Arbeitsschutz

1.1 Systeme

In Praxen und Krankenhäusern werden zur Narkose mit Inhalationsanästhetika Narkosegassysteme verwendet, die i. d. R. aus einem Hochdruck-, einem Niederdruck- und einem Absaugsystem bestehen (vgl. Abschn. 2 Nr. 9 TRGS 525).

Hochdrucksysteme umfassen i. d. R.:

  • zentrale Gasversorgung für Sauerstoff, Lachgas, Druckluft,
  • Zuleitungen zu Narkosegerät und sonstigen operativen Einrichtungen,
  • Wandsteckdosen,
  • Flaschensysteme direkt am Narkosegerät,
  • gasführende Teile des Narkosegerätes bis hin zum Reduzierventil.

Niederdrucksysteme bestehen i. d. R. aus:

  • Beatmungssystem,
  • patientennahem Kreissystem mit Ventilsystemen,
  • Verdampfer für volatile Narkosemittel,
  • Messeinheiten, Kohlendioxid-Absorber usw.

Alle Räume, in denen mit Inhalationsanästhetika umgegangen wird, müssen erfasst werden. Dies gilt für: Aufwach- und Lagerräume sowie Operationssäle, Ambulanzen, Intensivstationen usw. Es muss eine Gefährdungsbeurteilung nach TRGS 400 und TRGS 402 durchgeführt, Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten muss gewährleistet werden, Grenzwerte sind einzuhalten. Für Lachgas liegt der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) (vgl. TRGS 900) bei 100 ml/m³ (ppm) bzw. 180 mg/m3. Für Desfluran, Isofluran und Sevofluran können zur Orientierung Grenzwerte aus anderen Ländern herangezogen werden (s. GESTIS Datenbank der DGUV: Internationale Grenzwerte für chemische Substanzen).

1.2 Prüfung, Wartung, Instandsetzung

Neben der dauernden Überwachung des Patienten bezüglich Atmung, Blutdruck sowie Herzfrequenz während der Narkose, muss auch gewährleistet werden, dass das Narkosegerät bzw. Narkosegassystem zuverlässig arbeitet. Die Funktionsfähigkeit und v. a. die technische Dichtheit muss geprüft werden, absolute Dichtheit ist bei Gasen nicht zu erreichen.

Die TRGS 525 legt sicherheitstechnische Maßnahmen und ihre Überwachung fest (vgl. Abschn. 6.2). Die Wirksamkeit technischer Maßnahmen muss neben der regelmäßigen Wartung und Instandsetzung auch durch die regelmäßige Kontrolle des technischen Raumstatus gewährleistet werden. Narkosegeräte und Einrichtun...

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