[Vorspann]

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder.

Sie werden vom

Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

1 Anwendungsbereich

 

(1) Gemäß § 7 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) hat der Arbeitgeber die Pflicht, Ausmaß, Art und Dauer der inhalativen Exposition zu ermitteln und zu beurteilen. Die vorliegende TRGS beschreibt die hierbei zu berücksichtigenden Anforderungen und Vorgehensweisen.

 

(2) Diese TRGS gilt für die Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition. Sie ist anzuwenden, wenn

 

1.

Handlungsempfehlungen oder Hilfestellungen Dritter gemäß TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" (Abschnitt 6.1 Absatz 5) eine Überprüfung der Einhaltung von einem verbindlichen Beurteilungsmaßstab vorsehen oder

 

2.

bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen keine Handlungsempfehlungen oder Hilfestellungen Dritter angewendet werden und für die Beurteilung die Ermittlung einer Expositionshöhe erforderlich ist.

 

(3) Bei Tätigkeiten mit geringer Gefährdung nach Abschnitt 6.2 der TRGS 400 muss diese TRGS nicht angewendet werden.

 

(4) Die beschriebenen Methoden und Verfahren dienen der Feststellung, ob die getroffenen Schutzmaßnahmen hinsichtlich der inhalativen Exposition ausreichen oder ob weitere Maßnahmen nach GefStoffV und Teil 1 des Anhangs der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge zu ergreifen sind.

2 Begriffsbestimmungen

 

(1) In dieser TRGS sind die Begriffe so verwendet, wie sie im "Begriffsglossar zu den Regelwerken der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Biostoffverordnung (BioStoffV) und der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)" [1] bestimmt sind.

 

(2) Der Arbeitsbereich ist der räumlich oder organisatorisch definierte Bereich, in dem Tätigkeiten mit Gefahrstoffen von einem oder mehreren Beschäftigten ausgeführt werden und der in einer Gefährdungsbeurteilung zusammengefasst werden kann. Er kann einen oder mehrere Arbeitsplätze, Arbeitsverfahren oder Tätigkeiten umfassen. Dazu können auch Arbeitsplätze im Freien gehören. Ein Arbeitsbereich im Freien weist entweder

 

1.

ein Dach oder eine Decke und weniger als zwei Wände auf (auch mit Öffnungen, wie Türen, Tore, Fenster, Dachreiter) oder

 

2.

kein Dach oder keine Decke auf.

 

(3) Die inhalative Exposition ist das Vorhandensein eines Gefahrstoffs in der Luft im Atembereich des Beschäftigten. Gefahrstoffe können in Form von Gasen, Dämpfen, Nebeln, Stäuben, Rauchen, Fasern und Partikel/Dampf-Gemischen in der Luft auftreten. Das Ausmaß der inhalativen Exposition wird durch die Konzentration des Gefahrstoffs in der Luft und den zugehörigen zeitlichen Bezug (Dauer der Exposition) beschrieben.

 

(4) Relevante Randbedingungen sind alle Parameter, die die zu beurteilende inhalative Exposition beeinflussen. Sie ergeben sich aus den Informationen zu den Tätigkeiten mit Gefahrstoffen entsprechend Abschnitt 4.2 Absatz 2.

 

(5) Eine Arbeitsplatzmessung ist die messtechnische Ermittlung der inhalativen Exposition der Beschäftigten.

 

(6) Messstellen ermitteln und beurteilen die inhalative Exposition von gefährlichen Stoffen in der Luft in Arbeitsbereichen. Innerbetriebliche Messstellen werden im Auftrag ihres Arbeitgebers im eigenen Betrieb tätig. Außerbetriebliche Messstellen sind nicht-betriebseigene Messstellen, die im Auftrag von Arbeitgebern tätig werden.

 

(7) Eine Leitkomponente eines Stoffgemisches in der Luft ist ein Stoff, der stellvertretend für alle Stoffe oder eine Gruppe von Stoffen erfasst und beurteilt wird. Die Expositionsbeurteilung anhand einer Leitkomponente ist möglich, wenn die Konzentrationsverhältnisse der Komponenten in der Luft untereinander langfristig gleichbleibend sind oder durch diese Leitkomponente die Exposition aussagekräftig beschrieben wird. Die Festlegung der Leitkomponente erfolgt im Rahmen der Ermittlung der inhalativen Exposition.

 

(8) Ein Surrogat ist ein Stoff, mit dem die Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen geprüft werden kann, ohne den für die durchzuführende Tätigkeit eigentlich einzusetzenden Stoff zu verwenden. Das Surrogat muss weniger gefährlich als der eigentlich einzusetzende Stoff sein. Es muss vergleichbare physikalisch-chemische Eigenschaften aufweisen. Dazu gehört z. B. ein ähnliches Freisetzungsverhalten, also bei Feststoffen ein ähnliches Staubungsverhalten oder bei Flüssigkeiten ein ähnlicher Dampfdruck und Siedepunkt. F...

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