(1) Bei der Übertragung von Arbeiten an Beschäftigte hat der Unternehmer zu berücksichtigen, daß die Beschäftigten

 

1.

auf Grund ihres Kenntnisstandes, ihrer Erfahrung und ihrer körperlichen Eignung zur Ausführung der Arbeiten in der Lage sowie

 

2.

befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei den Arbeiten zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten und danach zu verfahren.

 

(2) In jeder belegten Arbeitsstätte muß zur Erledigung der übertragenen Aufgaben eine ausreichende Anzahl nach Absatz 1 geeigneter Beschäftigter zur Verfügung stehen.

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