Begriff

Abfälle sind laut Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Sie können fest, flüssig oder gasförmig (in Behältern gefasst) sein.

Eine Abgrenzung zu Produkten kann in Einzelfällen schwierig sein, so sind z. B. Pellets aus vorgepresstem Müll zur Verbrennung keine Produkte, sondern Abfälle, da sie nicht "zielgerichtet" hergestellt sind.

Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen "gefährlichen" und "nicht gefährlichen" Abfällen sowie zwischen Abfall zur Verwertung bzw. zur Beseitigung. Verwertung nach KrWG ist jedes Verfahren, durch welches die Abfälle einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Anlage 2 KrWG enthält eine nicht abschließende Liste von Verwertungsverfahren. Beseitigung nach KrWG ist jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn eine Nebenfolge ist, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anlage 1 KrWG enthält eine nicht abschließende Liste von Beseitigungsverfahren. Vermeiden von Abfall hat Priorität vor Verwerten bzw. Beseitigen.

Eine fachkundige Behandlung und Entsorgung von Abfällen ist Pflicht. In Unternehmen müssen ein oder mehrere Abfallbeauftragte/r bestellt werden, wenn dies Art und Größe der betriebenen Anlagen erfordern. Abfallbeauftragte müssen grundsätzlich Betriebsangehörige sein und über die nötige Fachkunde verfügen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Es gelten folgende weitere Vorschriften:

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