Begriff

Zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS) wurden im Rahmen der Liberalisierung des Prüfwesens in Deutschland eingeführt. Sie können seit dem 1.1.2008 die Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen (Alt- und Neuanlagen) durchführen, die bisher von den amtlich anerkannten Sachverständigen der Überwachungsorganisationen (TÜV) durchgeführt wurden. Damit wurde ein Wechsel vollzogen vom personengebundenen Prüfwesen (Sachverständige) zum organisationsbezogenen Prüfwesen (zugelassene Überwachungsstellen).

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Zugelassene Überwachungsstellen müssen die Anforderungen gemäß §§ 1517, 20 Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) und die besonderen Anforderungen von Anhang 2 Abschn. 1 Nr. 1 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) erfüllen.

Als zugelassene Überwachungsstellen können auch Prüfstellen von Unternehmen und Unternehmensgruppen eingesetzt werden, wenn sie die besonderen Anforderungen von Anhang 2 Abschn. 1 Nr. 2 BetrSichV erfüllen: Sie dürfen nur überwachungsbedürftige Anlagen i. S. der Abschn. 3 und 4 Anhang 2 BetrSichV prüfen. Prüfstellen eines Unternehmens bzw. einer Unternehmensgruppe dürfen ausschließlich für das Unternehmen bzw. die Unternehmensgruppe arbeiten, dem bzw. der sie angehören.

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