(1) 1Wenn es sicherheitstechnisch angezeigt und in einer Rechtsverordnung nach § 31 vorgesehen ist, können als zugelassene Überwachungsstellen auch Prüfstellen von Unternehmen oder Unternehmensgruppen zugelassen werden, auch wenn diese Prüfstellen die Anforderungen nach § 16 Absatz 1 nicht erfüllen. 2Zu einer Unternehmensgruppe im Sinne von Satz 1 gehören Unternehmen nach den §§ 16 und 17 des Aktiengesetzes sowie Gemeinschaftsunternehmen, an denen das Unternehmen, dem die Prüfstelle angehört, eine Beteiligung von mehr als 50 Prozent hält.
(2) § 19 gilt entsprechend.
(3) Für die Zulassung zugelassener Überwachungsstellen müssen die Prüfstellen nach Absatz 1 Satz 1 die folgenden Anforderungen erfüllen:
1. |
sie müssen als Prüfstelle im Unternehmen oder in der Unternehmensgruppe organisatorisch abgrenzbar sein, |
2. |
sie müssen innerhalb des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe über Berichtsverfahren verfügen, die ihre Unparteilichkeit sicherstellen und belegen, |
3. |
sie dürfen nicht für die Planung, die Herstellung, den Vertrieb, den Betrieb oder die Instandhaltung der zu prüfenden überwachungsbedürftigen Anlagen verantwortlich sein, |
4. |
sie dürfen keinen Tätigkeiten nachgehen, die mit der Unabhängigkeit ihrer Beurteilung und ihrer Zuverlässigkeit im Rahmen ihrer Prüftätigkeiten in Konflikt kommen können, und |
5. |
sie dürfen nur solche Anlagen prüfen, die von dem Unternehmen oder der Unternehmensgruppe betrieben werden, dem oder der sie angehören. |
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