Zusammenfassung

 
Überblick

Die Baustellenverordnung (BaustellV) verlangt für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, die Bestellung eines oder mehrerer Koordinatoren. Zweck ist es, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen wesentlich zu verbessern. Gefährdungen entstehen besonders dadurch, dass im Regelfall auf Baustellen mehrere Betriebe gleichzeitig ihre Arbeiten verrichten. Die Abstimmung untereinander bedarf der Bereitschaft zur aktiven Kommunikation und Konsensbereitschaft. Selbige ist gewöhnlich nicht besonders gut ausgeprägt. Vorteilhafter ist eine Abstimmung, die von vornherein organisiert ist. Hier setzt die BaustellV an, indem sie dem Bauherrn als Verursacher und Auftraggeber eines Bauvorhabens die Pflicht zur Bestellung eines Koordinators aufgibt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Rechtsgrundlagen zur Baustellenkoordination

Die BaustellV ist eine Verordnung nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und nimmt dieses auch direkt in Bezug. Auf Grundlage der BaustellV sind konkretisierende Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) veröffentlicht worden:

1 Koordination auf Baustellen

Die BaustellV sieht für den Koordinator Aufgaben vor, die an 2 Zeitpunkten wirksam werden. Während der Planung der Ausführung des Bauvorhabens sollen frühzeitig die Arbeitsschutzbelange eingebracht und mit eingeplant werden, um dann ausschreibungsrelevant zu werden. Bei der Durchführung der Bauarbeiten sollen die auszuführenden Tätigkeiten entsprechend der vorgenommenen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanung sicher, gesunderhaltend und störungsfrei erfolgen und am Ende ein mangelfreies Produkt entstehen.

 
Wichtig

Koordination von Sicherheit UND Gesundheitsschutz

Auch wenn die Begriffe Sicherheit und Gesundheitsschutz gern zusammenhängend verwendet werden, dürfen in der Praxis die Maßnahmen des Gesundheitsschutzes nicht unbeachtet bleiben. Oftmals liegt der Schwerpunkt stärker bei der Unfall- und Schadensverhütung. Baustellenkoordination muss beide Komponenten berücksichtigen:

  • Sicherheit i. S. von Absturzsicherheit, Schutz vor herabfallenden Gegenständen, Standsicherheit, sicheren Verkehrswegen und Fluchtwegen, Elektrosicherheit, sicheren Arbeitsmitteln, Maßnahmen gegen Brände etc.;
  • Gesundheitsschutz i. S. von Schutz gegen Lärm und Vibrationen, Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Gefahrstoffen, Schutz gegen Witterungseinflüsse, Schutz des Muskel-Skelett-Systems, Hautschutz etc. und nicht zuletzt der Schutz bei psychischen Belastungen.

1.1 Die Baustelle

Die Koordinationspflicht nach BaustellV gilt ausschließlich für Baustellen. Eine Baustelle ist ein Ort, an dem ein Bauvorhaben ausgeführt wird und dabei eine oder mehrere bauliche Anlagen errichtet, geändert oder abgebrochen werden. Die Definition der baulichen Anlage erfolgt in Anlehnung an die Musterbauordnung (MBO). Danach ist die bauliche Anlage eine mit dem Erdboden verbundene und aus Bauprodukten hergestellte Anlage. Als mit dem Erdboden verbunden gelten auch Anlagen, die durch eigene Schwere auf dem Boden ruhen, auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich sind oder nach ihrem Verwendungszweck überwiegend ortsfest benutzt werden. Zu Baustellen zählen Abbrucharbeiten, vorbereitende Baustellenarbeiten, Hochbau, Tiefbau, Installation, Ausbau, Spezialbau (wie Gerüstbau, Schornsteinbau).

Einfache Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Reparaturarbeiten, laufende Bauunterhaltungsmaßnahmen geringen Umfangs, wie Ausbesserungen an Dächern oder Fassaden (z. B. Anstreichen, Verputzen, Dämmen), der Austausch von Bodenbelägen oder Badrenovierungen zählen gemäß RAB 10 nicht zur Änderung einer baulichen Anlage. Damit handelt es sich bei Durchführung dieser Maßnahmen noch nicht um eine Baustelle. Herangezogen wird als Bewertungsmaßstab der Schwellenwert nach § 2 Abs. 2 BaustellV, wonach für Bauarbeiten,

  • die mehr als 30 Arbeitstage dauern und bei denen mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden oder
  • bei denen 500 Personentage überschritten werden,

eine Vorankündigung zu übermitteln ist. Dieser Schwellenwert dürfte bei der Errichtung, bei größeren Änderungen oder dem Abbruch baulicher Anlagen regelmäßig überschritten werden. Für die meisten Baustellen ist ein Koordinator zu bestellen, da es kaum solche geben dürfte, die durch nur einen Arbeitgeber realisiert werden.

Bei einer Zahl von 217.617 Baugenehmigungen im Hochbau (Gebäude/Baumaßnahmen) allein im Jahr 2022 kann deutschlandweit von einer hohen Zahl von Baustellen mit Koordinierungsbedarf ausgegangen werden.

1.2 Bestellung des Koordinators

Die Bestellung eines Koordinators ist nicht an die Größe ei...

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