(1) 1Bis zum 22. Dezember 2015 sind folgende Bewirtschaftungsziele zu erreichen:

 

1.

bei oberirdischen Gewässern ein guter ökologischer und chemischer Zustand (§ 25a Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes),

 

2.

bei künstlichen und erheblich veränderten Gewässern ein gutes ökologisches Potential und guter chemischer Zustand (§ 25b Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes),

 

3.

beim Grundwasser ein guter mengenmäßiger und chemischer Zustand (§ 33a Abs. 1 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes),

 

4.

bei den Schutzgebieten im Sinne von Artikel 6 i.V. mit Anhang IV der Richtlinie 2000/60/EG alle in Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 genannten Ziele, sofern die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, nach denen die Schutzgebiete ausgewiesen wurden, keine anderweitigen Bestimmungen enthalten.

2§ 25d und 33a Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes bleiben unberührt.

 

(2) 1Die Wasserbehörden können

 

1.

Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 25d und 33a Abs. 4 WHG zulassen sowie

 

2.

die in Absatz 1 festgelegte Frist unter den in § 25c Abs. 2 und 3 und § 33a Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes genannten Voraussetzungen höchstens zweimal um sechs Jahre verlängern.

2Lassen sich die Ziele aufgrund der natürlichen Gegebenheiten nicht innerhalb des verlängerten Zeitraums erreichen, sind weitere Verlängerungen möglich.

[1] (zu §§ 25c und 33a WHG)

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