(1) 1Bis zum 22. Dezember 2015 sind folgende Bewirtschaftungsziele zu erreichen:
1. |
bei oberirdischen Gewässern ein guter ökologischer und chemischer Zustand (§ 25a Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes), |
2. |
bei künstlichen und erheblich veränderten Gewässern ein gutes ökologisches Potential und guter chemischer Zustand (§ 25b Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes), |
3. |
beim Grundwasser ein guter mengenmäßiger und chemischer Zustand (§ 33a Abs. 1 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes), |
2§ 25d und 33a Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes bleiben unberührt.
(2) 1Die Wasserbehörden können
1. |
Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 25d und 33a Abs. 4 WHG zulassen sowie |
2. |
die in Absatz 1 festgelegte Frist unter den in § 25c Abs. 2 und 3 und § 33a Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes genannten Voraussetzungen höchstens zweimal um sechs Jahre verlängern. |
2Lassen sich die Ziele aufgrund der natürlichen Gegebenheiten nicht innerhalb des verlängerten Zeitraums erreichen, sind weitere Verlängerungen möglich.
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