(1) 1Bis zum 22. Dezember 2015 sind zu erreichen

 

1.

bei den oberirdischen Gewässern ein guter ökologischer und chemischer Zustand (§ 25a Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes),

 

2.

bei künstlichen oder erheblich veränderten Gewässern ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand (§ 25b Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes),

 

3.

beim Grundwasser ein guter mengenmäßiger und chemischer Zustand (§ 33a Abs. 1 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes) und

 

4.

bei den Schutzgebieten im Sinne von Anlage 2 alle in den Nummern 1 bis 3 genannten Ziele, sofern die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, nach denen die Schutzgebiete ausgewiesen wurden, keine anderweitigen Bestimmungen enthalten.

2§ 25d des Wasserhaushaltsgesetzes bleibt unberührt.

 

(2) 1Die in Absatz 1 festgelegte Frist kann unter den in § 25c Abs. 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes genannten Voraussetzungen höchstens zweimal um sechs Jahre verlängert werden. 2Lassen sich die Ziele auf Grund der natürlichen Gegebenheiten nicht innerhalb des verlängerten Zeitraums erreichen, sind weitere Verlängerungen möglich.

[1] (zu §§ 25a bis 25d, 33a WHG)

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