(1) 1Bis zum 22. Dezember 2015 sind zu erreichen
1. |
bei den oberirdischen Gewässern ein guter ökologischer und chemischer Zustand (§ 25a Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes), |
2. |
bei künstlichen oder erheblich veränderten Gewässern ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand (§ 25b Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes), |
3. |
beim Grundwasser ein guter mengenmäßiger und chemischer Zustand (§ 33a Abs. 1 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes) und |
2§ 25d des Wasserhaushaltsgesetzes bleibt unberührt.
(2) 1Die in Absatz 1 festgelegte Frist kann unter den in § 25c Abs. 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes genannten Voraussetzungen höchstens zweimal um sechs Jahre verlängert werden. 2Lassen sich die Ziele auf Grund der natürlichen Gegebenheiten nicht innerhalb des verlängerten Zeitraums erreichen, sind weitere Verlängerungen möglich.
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