(1) Für die Erlaubnis gelten § 8 Abs. 3 und 6, §§ 10 und 11 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 15 Abs. 2, § 17 entsprechend.

 

(2) Die Erlaubnis ist zu beschränken oder zu widerrufen, wenn

 

1.

von der weiteren Benutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der öffentlichen Wasserversorgung, zu erwarten ist, die nicht durch nachträgliche Anordnungen verhütet oder ausgeglichen werden kann; dies gilt insbesondere dann, wenn die weitere Benutzung die Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach §§ 25a bis 25d und § 33a des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2f gefährdet und das Maßnahmenprogramm nach § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2c entsprechende Anforderungen enthält,

 

2.

der Unternehmer den Zweck der Benutzung geändert, sie über den Rahmen der Erlaubnis hinaus ausgedehnt oder Benutzungsbedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.

 

(3) Die Erlaubnis kann für Vorhaben, die nach den §§ 4 bis 14[2] [Bis 08.10.2019: §§ 3 bis 3f] des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung [Bis 08.10.2019: oder nach § 16h Abs.2 in Verbindung mit Anlage 3] [3] einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und des Berliner Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht.

 

(4) 1Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens und der Vorprüfung zu tragen. 2Zu den Verfahrenskosten zählen ebenfalls die Kosten für die Erstellung von Gutachten, die zur Beurteilung der Auswirkungen der beantragten Maßnahme erforderlich sind.

 

(5) Erfolgt die Antragstellung in elektronischer Form, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen und die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.

[1] Gestrichen durch Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Berlin (Berliner Teilhabegesetz – BlnTG). Anzuwenden bis 08.10.2019.
[2] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Berlin (Berliner Teilhabegesetz – BlnTG). Anzuwenden ab 09.10.2019.
[3] Gestrichen durch Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Berlin (Berliner Teilhabegesetz – BlnTG). Anzuwenden bis 08.10.2019.

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