(1) Gegen die Erteilung einer Bewilligung kann auch Einwendungen erheben, wer dadurch Nachteile zu erwarten hat, dass durch die Benutzung

 

1.

der Wasserabfluss verändert oder das Wasser verunreinigt oder in seinen Eigenschaften sonst nachteilig verändert wird,

 

2.

der Wasserstand nachteilig verändert wird,

 

3.

die bisherige Benutzung seines Grundstücks beeinträchtigt wird,

 

4.

seiner Wassergewinnungsanlage das Wasser entzogen oder gemindert wird,

 

5.

die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert wird, ohne dass dadurch ein Recht beeinträchtigt wird. 2Geringfügige Nachteile und Nachteile, die vermieden worden wären, wenn der Betroffene die ihm obliegende Unterhaltung ordnungsgemäß durchgeführt hätte, bleiben außer Betracht.

 

(2) In den Fällen des Absatzes 1 gilt § 8 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechend; jedoch darf die Bewilligung auch erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Benutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

[1] (zu § 8 WHG)

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