(1) Für das auf Grund der Bewilligung nach § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes erlangte Recht gelten die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zum Schutze des Eigentums entsprechend.
(2) Die Bewilligungsbehörde hat an Stelle der sonst zuständigen Behörde zu prüfen, ob die beabsichtigte Benutzung den polizei- und ordnungsrechtlichen Vorschriften entspricht.
(3) Die Bewilligung kann für Vorhaben, die nach den §§ 4 bis 14[1] [Bis 08.10.2019: §§ 3 bis 3f] des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung [Bis 08.10.2019: oder nach § 16h Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 3] [2] einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und des Berliner Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 7. Juni 2007 (GVBl. S. 222) in der jeweils geltenden Fassung[3] entspricht.
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