- Eine Gefährdungsbeurteilung bringt primär einen Nutzen für das Unternehmen und stellt nur sekundär die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht dar.
- Eine Gefährdungsbeurteilung ist gesetzliche Pflicht, bevor Tätigkeiten mit Gefahrstoffen aufgenommen werden dürfen.
- Die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung und zur Dokumentation ist unabhängig von der Zahl der Beschäftigten.
- Die Gesamtverantwortung für die Gefährdungsbeurteilung liegt beim Arbeitgeber, die Durchführung kann delegiert werden.
- Die Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Gefahrstoffverordnung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden.
- Gefahrstoffe können unterschiedliche Gefährdungen hervorrufen: für Mensch, Umwelt, betriebliche Einrichtungen. Diese sollten bekannt sein.
- Es müssen immer gemeinsam die inhalativen, dermalen und physikalisch-chemischen Gefährdungen berücksichtigt werden.
- Die Ergebnisse einer Gefährdungsbeurteilung sind Grundlage der Betriebsanweisungen und damit auch Inhalte für die jährlichen Unterweisungen. Sie informieren die Mitarbeiter über die häufig unsichtbaren oder langsam wirkenden Gefährdungen, die sie nicht erkennen können.
- Die Gefährdungsbeurteilung muss bei maßgeblichen Änderungen der Tätigkeit erneut durchgeführt werden.
- § 6 Gefahrstoffverordnung
- TRGS 400: Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
- TRGS 401: Gefährdung durch Hautkontakt – Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen
- TRGS 402: Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition
- TRGS 420: Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition
- TRGS 430: Isocyanate – Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen
- TRGS 721: Gefährliche explosionsfähige Gemische, Beurteilung der Explosionsgefährdung
- TRGS 722: Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre
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