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Die Technischen Regeln zu Gefahrstoffen geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom

Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst. Die TRGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

1 Anwendungsbereich

 

(1) Diese TRGS gilt für die Erstellung "Verfahrens- und stoffspezifischer Kriterien" (VSK) nach festgelegten Kriterien und beschreibt, wie VSK durch den Arbeitgeber anzuwenden sind.

 

(2) VSK geben dem Arbeitgeber für definierte Tätigkeiten mit Gefahrstoffen praxisgerechte Festlegungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung. Sie enthalten eine Beschreibung geeigneter Schutzmaßnahmen und Festlegungen zu ihrer Wirksamkeitskontrolle, mit denen sichergestellt wird, dass

 

1.

die Arbeitsplatzgrenzwerte gemäß TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte" oder

 

2.

bei Stoffen ohne Arbeitsplatzgrenzwert die im VSK genannten Beurteilungsmaßstäbe gemäß Nummer 5.3 Absatz 1 und Nummer 5.4.2 der TRGS 402 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition"

eingehalten werden.

 

(3) Zusätzlich zu den Festlegungen gemäß Absatz 2 können VSK auch Festlegungen enthalten, wie die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung hinsichtlich dermaler, oraler oder Brand- und Explosionsgefährdungen eingehalten werden können.

 

(4) Vorschläge für Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien können z.B. von Herstellern, Betrieben, Berufsverbänden, den Ländern oder den Unfallversicherungsträgern aufgestellt werden und dem AGS zur Beschlussfassung bzw. Veröffentlichung durch das BMAS zugeleitet werden.

 

(5) Anforderungen für die Anwendung von VSK durch den Arbeitgeber enthält Nummer 3. Die Voraussetzungen und die Anforderungen für die Aufstellung von VSK enthält Nummer 4.

2 Erläuterungen

2.1 Allgemeines

 

(1) Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) beschreiben für definierte Tätigkeiten mit Gefahrstoffen den Stand der Technik, der Arbeitshygiene und der Schutzmaßnahmen unter Berücksichtigung der Art, des Ausmaßes und der Dauer der inhalativen Exposition.

 

(2) Zusätzlich können für weitere Aufnahmewege (z.B. orale Aufnahme oder dermale Gefährdung), die für die Beurteilung der Exposition bedeutsam sind, oder für mögliche Brand- und Explosionsgefährdungen die erforderlichen Schutzmaßnahmen, der Stand der Technik und Arbeitshygiene beschrieben werden. Im Anwendungsbereich der VSK ist auf die zusätzliche Behandlung dieser Gefährdungen ausdrücklich hinzuweisen.

 

(3) Bei den in VSK beschriebenen Schutzmaßnahmen überschreitet die inhalative Exposition bestimmte Beurteilungsmaßstäbe nicht. Als Beurteilungsmaßstäbe dienen

 

1.

Arbeitsplatzgrenzwerte,

 

2.

Beurteilungsmaßstäbe für krebserzeugende Gefahrstoffe, die nach § 20 Absatz 4 GefStoffV in der TRGS 910 "Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen" bekannt gegeben worden sind (siehe hierzu auch Nummer 5.3 der TRGS 402) und

 

3.

bei Gefahrstoffen ohne AGW andere Beurteilungsmaßstäbe gemäß Nummer 5.4.2 der TRGS 402 mit Begründung, weshalb diese zur Beurteilung herangezogen werden.

 

(4) Stellt der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung fest, dass die Maßnahmen der VSK erfüllt sind, können künftig Arbeitsplatzmessungen entfallen.

2.2 Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien für Gefahrstoffe mit einem Arbeitsplatzgrenzwert

Bei Anwendung von VSK für Gefahrstoffe mit einem Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass der AGW eingehalten ist. Arbeitsplatzmessungen oder andere geeignete Ermittlungsmethoden sind deshalb in der Regel nicht erforderlich (§ 7 Abs. 8 bzw. § 10 Abs. 2 GefStoffV).

2.3 Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien für Gefahrstoffe ohne einen Arbeitsplatzgrenzwert

Bei Anwendung von VSK für Gefahrstoffe ohne AGW nach § 7 Abs. 9 GefStoffV kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung zur inhalativen Exposition hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen und der Wirksamkeitskontrolle erfüllt sind.

2.4 Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien für krebserzeugende Gefahrstoffe der Kategorie 1A oder 1B ohne einen Arbeitsplatzgrenzwert

 

(1)

Bei Anwendung von VSK für krebserzeugende Gefahrstoffe der Kategorie 1A oder 1B ohne einen AGW kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung zur inhalativen Exposition hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen und der Wirksamkeitskontrolle erfüllt sind, wenn die Akzeptanzkonzentrationen gemäß TRGS 910 eingehalten werden. Dies betrifft insbesondere regelmäßige Arbeitsplatzmessungen und die weiteren in § 10 Absatz 2 bis 4 GefStoffV genannten Maßnahmen. Das dabei erreichte Expositionsniveau ist in den VSK zu beschreiben.

 

(2)

VSK für krebserzeugende Gefahrstoffe der Kategorie...

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