Zusammenfassung

 
Überblick
  • Eine Gefährdungsbeurteilung bringt primär einen Nutzen für das Unternehmen und stellt nur sekundär die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht dar.
  • Eine Gefährdungsbeurteilung ist gesetzliche Pflicht, bevor Tätigkeiten mit Gefahrstoffen aufgenommen werden dürfen.
  • Die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung und zur Dokumentation ist unabhängig von der Zahl der Beschäftigten.
  • Die Gesamtverantwortung für die Gefährdungsbeurteilung liegt beim Arbeitgeber, die Durchführung kann delegiert werden.
  • Die Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Gefahrstoffverordnung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden.
  • Gefahrstoffe können unterschiedliche Gefährdungen hervorrufen: für Mensch, Umwelt, betriebliche Einrichtungen. Diese sollten bekannt sein.
  • Es müssen immer gemeinsam die inhalativen, dermalen und physikalisch-chemischen Gefährdungen berücksichtigt werden.
  • Die Ergebnisse einer Gefährdungsbeurteilung sind Grundlage der Betriebsanweisungen und damit auch Inhalte für die jährlichen Unterweisungen. Sie informieren die Mitarbeiter über die häufig unsichtbaren oder langsam wirkenden Gefährdungen, die sie nicht erkennen können.
  • Die Gefährdungsbeurteilung muss bei maßgeblichen Änderungen der Tätigkeit erneut durchgeführt werden.
 

1 Details

1.1 Definition und Hintergrund

Von Chemikalien können zahlreiche Gefährdungen ausgehen:

  • gesundheitliche Gefährdungen für die Beschäftigten,
  • Umweltgefährdungen,
  • Gefährdungen für betriebliche Einrichtungen, z. B. durch Brand oder Explosion.

Es muss daher im Interesse des Betriebs sein, diese Gefährdungen zu kennen und sich adäquat dagegen zu schützen.

Wenn Beschäftigte Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben oder bei Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können, müssen alle davon ausgehenden Gefährdungen beurteilt werden (§ 6 Abs. 1 GefStoffV). Fast wortgleich wurde damit die europäische Richtlinie 98/24/EG über die Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe in deutsches Recht überführt.

Die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung ist unabhängig von der Zahl der Beschäftigten. In die Gefährdungsbeurteilung müssen folgende Gesichtspunkte eingehen (§ 6 Abs. 1 GefStoffV):

  • gefährliche Eigenschaften der Stoffe oder Gemische, einschließlich ihrer physikalisch-chemischen Wirkungen (Brand- und Explosionsgefahren),
  • Informationen des Lieferanten (ersetzt an entsprechenden Stellen der neuen GefStoffV die Begriffe "Hersteller", "Inverkehrbringer" bzw. "Importeur") zum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit, v. a. im Sicherheitsdatenblatt,
  • Art und Ausmaß der Exposition unter Berücksichtigung aller Expositionswege (inhalativ – einatmen, dermal – Hautkontakt, oral – verschlucken),
  • Möglichkeiten einer Substitution (Stoffe, aber auch Tätigkeiten, Prozesse usw.),
  • Arbeitsbedingungen und Verfahren, einschließlich der Arbeitsmittel und der Gefahrstoffmenge,
  • Arbeitsplatzgrenzwerte und biologische Grenzwerte,
  • Wirksamkeit der ergriffenen oder zu ergreifenden Schutzmaßnahmen,
  • Erkenntnisse aus durchgeführten arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen.

Eine Dokumentation ist Pflicht, unabhängig von der Zahl der Beschäftigten. Darin muss u. a. angegeben werden, welche Gefährdungen auftreten können und welche allgemeinen und ergänzenden Schutzmaßnahmen durchgeführt werden müssen (§ 6 Abs. 8 GefStoffV).

Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden, z. B. von der Fachkraft für Arbeitssicherheit oder dem Betriebsarzt (§ 6 Abs. 11 GefStoffV).

Das bisherige Schutzstufenkonzept der Gefahrstoffverordnung existiert nicht mehr. Die neue Gefahrstoffverordnung legt stattdessen als Schutzmaßnahmen fest:

  • Allgemeine Schutzmaßnahmen gelten für alle Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (§ 8 GefStoffV).
  • Zusätzliche Schutzmaßnahmen: nennt Maßnahmen, wenn z. B. Arbeitsplatzgrenzwerte oder biologische Grenzwerte überschritten werden oder eine Gefährdung durch Aufnahme über die Haut oder durch Schädigung der Augen besteht (§ 9 GefStoffV).
  • Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen und reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A und 1B (§ 10 GefStoffV).
  • Besondere Schutzmaßnahmen gegen physikalisch-chemische Einwirkungen, insbesondere gegen Brand- und Explosionsgefährdungen (§ 11 GefStoffV).

Die Gefährdungsbeurteilung muss bei maßgeblichen Änderungen der Tätigkeit erneut durchgeführt werden. Darunter fallen z. B. (Abschn. 4.3 TRGS 4...

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