An einer Produktionsanlage kommt es zu einem tödlichen Unfall. Die Polizei und Aufsichtsbeamte der Gewerbeaufsicht sowie der Berufsgenossenschaft nehmen daraufhin die Ermittlungen auf. Bei der Suche nach der Unfallursache wird festgestellt, dass der Mitarbeiter Schutzvorschriften missachtet hat. Der Vorgesetzte wird daher aufgefordert nachzuweisen, dass der verunglückte Mitarbeiter über die notwendigen Schutzmaßnahmen zur Abwehr der Gefährdung unterwiesen wurde. Der Nachweis einer Unterweisung wird gefunden. Dieser ist jedoch schon 3 Jahre alt. Dies ist ein Verstoß gegen § 4 DGUV-V 1, da danach die Unterweisung in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch jährlich erfolgen muss.

Da aus dem Unterweisungsnachweis keine Unterweisungsinhalte hervorgehen, kann der Vorgesetzte nicht nachweisen, dass der den Verunglückten bzgl. der notwendigen Schutzmaßnahmen unterwiesen hat, die den Unfall verhindert hätten. Rechtliche Konsequenzen wird ein Richter festlegen. Der Vorgesetzte wird jedoch sicherlich zur Verantwortung gezogen. Im Übrigen kann es in diesem Zusammenhang auch zu einer Überprüfung der Organisationspflicht zur Erfüllung der Unternehmerpflichten im Arbeitsschutz kommen. Haben der Unternehmer und seine in der Linie Verantwortlichen überprüft, ob Unterweisungen gemäß den Vorgaben durchgeführt und dokumentiert werden? Falls nein, kann dies weitere rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge