Der Arbeitgeber muss die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ausreichend und angemessen unterweisen. Die Unterweisung muss die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung enthalten. Die Unterweisung muss vor Arbeitsaufnahme erfolgen. Es gibt z. B. folgende Anlässe für eine Unterweisung:

  • Einstellung oder Versetzung;
  • Veränderungen im Aufgabenbereich;
  • Veränderungen in den Arbeitsabläufen;
  • Einführung neuer Arbeitsmittel, Technologien oder Arbeitsstoffe;
  • Ergebnisse von Betriebsbesichtigungen;
  • Unfälle, Beinaheunfälle und sonstige Schadensereignisse.

Die Unterweisung ist gemäß § 4 DGUV-V 1 "Grundsätze der Prävention" zu dokumentieren. Die Dokumentation hilft dem Unternehmer, seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Unterweisung nachzukommen. In der Regel führt der Unternehmer die Unterweisungen nicht selbst durch (Ausnahme bei kleinen Unternehmen). Es gehört aber zu seinen Organisationspflichten zu kontrollieren, ob die Verpflichtung zur Unterweisung in seinem Betrieb erfüllt wird. Dies kann er oder seine in der Linie Verantwortlichen nur kontrollieren, wenn es einen schriftlichen Nachweis darüber gibt.

Die Unterweisung muss nicht nur bei den eigenen Mitarbeitern erfolgen, sondern auch bei Leiharbeitnehmern (Arbeitnehmerüberlassung). Gemäß § 12 Arbeitsschutzgesetz muss der Unternehmer als Entleiher die Unterweisung unter Berücksichtigung der Qualifikation und der Erfahrung der Personen, deren Arbeitsleistung ihm überlassen wird, durchführen. Nach § 8 Arbeitsschutzgesetz muss sich der Unternehmer je nach Art der Tätigkeit auch vergewissern, dass Mitarbeiter von Fremdfirmen, die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben, also entsprechend unterwiesen wurden. Diese Kontrolle kann der Unternehmer nur durchführen, wenn die Unterweisungen entsprechend dokumentiert wurden.

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