Mitarbeiter können nur sicher arbeiten, wenn sie die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefahren und die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen kennen. Bei allen, auch den modernsten Arbeitsmitteln und -verfahren bleiben immer Restgefahren bestehen, die den Mitarbeitern bekannt sein müssen, damit sie sich richtig verhalten können.

Dieses Wissen muss vermittelt werden. Nach § 12 ArbSchG steht der Arbeitgeber in der Pflicht, "die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen". Diese allgemeine Pflicht für alle Betriebe wird in einer Reihe von Verordnungen, Technischen Regeln und im Berufsgenossenschaftlichen Regelwerk aufgegriffen und konkretisiert (z. B. Gefahrstoffverordnung, TRGS 555, Biostoffverordnung, TRBA 100, Baustellenverordnung, Strahlenschutzverordnung, DGUV-V 1 u. v. a.).

Nach § 4 DGUV-V 1 "Grundsätze der Prävention" müssen Unterweisungen mind. jährlich durchgeführt und dokumentiert werden. Neben den regelmäßig wiederkehrenden Unterweisungen gibt es bestimmte Anlässe, die eine Unterweisung erforderlich machen: Neueinstellungen, Veränderungen im Aufgabenbereich, Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie. Die Unterweisung muss grundsätzlich vor Aufnahme der Tätigkeit durchgeführt werden.

Jugendliche müssen halbjährlich unterwiesen werden (§ 29 JArbSchG).

Ziel einer Unterweisung ist es, Unfälle zu vermeiden und einen störungsfreien Betriebsablauf zu ermöglichen. Beides trägt auch zu einem besseren Betriebsergebnis bei. Dabei ist eine Unterweisung mehr als der Hinweis auf bestimmte Gefahren oder eine Belehrung über Verhaltensfehler. Sie soll die Mitarbeiter informieren, sensibilisieren und Akzeptanz für sicheres Verhalten schaffen. Sie muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein – eine aktuelle Gefährdungsbeurteilung ist also Grundlage für die Unterweisungsinhalte! Alle? Betriebsanweisungen sind mind. einmal jährlich dokumentiert zu unterweisen.

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