Zusammenfassung

 
Überblick
  • Viele Arbeitsmittel unterliegen einem regelmäßigen Verschleiß. Zudem sind Fehlfunktionen, z. B. durch Ausfall oder Manipulation von Schutzeinrichtungen, durch unsachgemäß durchgeführte Reparaturen, Überlastung, Alterung oder Korrosionsvorgänge, nicht dauerhaft auszuschließen.
  • Von bestimmten Arbeitsmitteln können Gefahren für den jeweiligen Benutzer und für Dritte ausgehen, z. B. wenn ein Anschlagmittel (z. B. Stahlseil) plötzlich reißt oder ein Druckbehälter wegen nicht entdeckter innerer Korrosion zerplatzt.
  • Andere Arbeitsmittel können ganz unmittelbar und für den Betroffenen unerwartet zu Unfällen führen, z. B. Herabfallen eines kraftbetätigten Rolltors aufgrund einer defekten Sicherungseinrichtung.
  • Die sichere Nutzung eines Arbeitsmittels setzt also vor allem die sichere Funktion aller Betätigungs- und Sicherungseinrichtungen voraus.
  • Vor diesem Hintergrund muss der Arbeitgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflichten dafür sorgen, dass Beschäftigte nur Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt bekommen, die regelmäßig von einer zur Prüfung befähigten Person sicherheitstechnisch geprüft werden.
  • Nach § 3 Abs. 6 Betriebssicherheitsverordnung muss der Arbeitgeber anhand einer Gefährdungsbeurteilung Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen ermitteln. Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung muss er zur Prüfung befähigte Personen mit der Durchführung der regelmäßigen Prüfungen beauftragen.
  • Regelmäßige Prüfungen von Arbeitsmitteln sind nach den Angaben des Herstellers und/oder nach gesetzlichen oder berufsgenossenschaftlichen Vorgaben durchzuführen. Die Aufzeichnungen über die durchgeführten Prüfungen müssen mind. bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden.

1 Details

1.1 Definitionen

Arbeitsmittel können sein: Werkzeuge, Maschinen, Geräte, Anlagen. Zu den Anlagen zählen auch die überwachungsbedürftigen Anlagen, z. B. Druckbehälter, Dampfkessel, Aufzüge. Für die überwachungsbedürftigen Anlagen gibt es besondere Anforderungen an die regelmäßig durchzuführenden Prüfungen.

Regelmäßige Prüfungen sind Ermittlungen des Ist-Zustands und der Vergleich mit dem Soll-Zustand eines Arbeitsmittels oder einer überwachungsbedürftigen Anlage hinsichtlich der sicheren Funktion und Bedienbarkeit und die Bewertung eventuell anfallender Abweichungen vom geforderten Zustand.

Zur Prüfung befähigte Person im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung von bestimmten Arbeitsmitteln verfügt.

1.2 Hintergrund

Arbeitsmittel können während ihrer Benutzung unterschiedlichen Belastungen und Verschleiß ausgesetzt sein. Sie verändern sich durch die normale Abnutzung und Alterung im Laufe der Zeit. Durch unsachgemäße Bedienung können Arbeitsmittel überlastet werden. Witterungs- oder Schadstoffeinflüsse können übermäßige Korrosion bewirken, elektronische Sicherheitseinrichtungen können Fehlfunktionen auslösen oder gänzlich ausfallen. Aber auch unsachgemäß durchgeführte Reparaturen oder bauliche Änderungen können dazu führen, dass ein bestimmungsgemäßer Betrieb des Arbeitsmittels nicht mehr gegeben ist. Fehlende oder unsachgemäße Instandhaltung kann zu Einschränkungen, im schlimmsten Fall zum Ausfall von sicherheitsrelevanten Bauteilen, Betätigungs- und Sicherheitseinrichtungen führen.

1.3 Unfälle

Bei den folgenden Unfallbeispielen ist die Frage der erforderlichen regelmäßigen Prüfungen im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen erörtert worden:

 
Praxis-Beispiel

Seilriss

Auf einer Baustelle in Neustadt a. d. Donau ereignete sich ein Betriebsunfall mit zwei schwer verletzten Personen. Ein 49-jähriger Kraftfahrer lieferte mit dem Betonmischer Beton zur Baustelle. Der Beton wurde in einen Mitfahrerkrankübel gepumpt, der an einem Seil eines Kranes hing. Während dieser Umladung stand der Fahrer des Betonmischers auf seinem Fahrzeug am Trichter. Auf der Plattform des Mitfahrerkrankübels stand ein 36-jähriger Arbeiter.

Nachdem der befüllte Kübel vom Kran angehoben wurde, riss plötzlich das Tragseil des Krans. Der Krankübel stürzte mitsamt Beschäftigten ab, schlug dabei auf dem Trichter des Betonmischers auf und traf den Fahrer. Dieser erlitt dadurch lebensgefährliche Kopfverletzungen, der auf dem Krankübel stehende Mann mittelschwere Verletzungen.

Zur Klärung der Ursache hat die Kriminalpolizei die Ermittlungen aufgenommen. Zudem war ein Sachverständiger vor Ort. Nach den ersten Ermittlungen waren Mängel am Tragseil ursächlich für den Seilriss und Absturz des Krankübels.

 
Praxis-Beispiel

Hebebandriss

Schwere Verletzungen erlitt ein 42-jähriger Mann bei einem Arbeitsunfall auf einer Baustelle in Münsingen. Der 42-Jährige war gegen 10.15 Uhr mit einem Stampfer im Kanalschacht der Baustelle beschäftigt, als mit einem Bagger eine Rüttelmaschine in die Baugrube abgelassen werden sollte. Der Rüttler war dabei mittels einer Transportschlinge, einem sog. Schlupf, am Baggerarm angeschlagen. Beim Ablassen der Maschine riss jedoch plötzlich die Befestigungsschlinge, w...

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