1) Gibt es Tätigkeiten, bei denen mehr als 10 % der Beschäftigten als Ersthelfer ausgebildet werden müssen?

Ja. Das ist dann der Fall, wenn die Anzahl der anwesenden Beschäftigten sehr gering ist. Bei 2 bis 20 Beschäftigten ist ein Ersthelfer erforderlich. Folglich ist es z. B. bei Baustellenbetrieb oder Arbeiten unter Spannung erforderlich, dass bei einer 2-Mann-Kolonne ein Ersthelfer anwesend ist, um beim Unfall unverzüglich Hilfe leisten zu können. Das kann dazu führen, dass derartige Tätigkeiten nur dann ausgeführt werden dürfen, wenn alle Beschäftigten dieser kleinen Arbeitsgruppe als Ersthelfer ausgebildet sind. Darüber hinaus kann es auch erforderlich sein, die Anzahl der Ersthelfer zu erhöhen, wenn die räumliche Ausdehnung des Betriebes ein rechtzeitiges Erscheinen an der Unfallstelle unmöglich machen würde.

2) Wie werden Erste-Hilfe-Leistungen dokumentiert?

Erste-Hilfe-Leistungen müssen stets dokumentiert und die Dokumentation 5 Jahre lang aufbewahrt werden. Zur Dokumentation kann z. B. ein Meldeblock mit einzelnen, abtrennbaren Meldeblättern genutzt werden (DGUV-I 204-021). Ausgefüllte Meldeblätter sollten dann z. B. an die Personalabteilung weitergeleitet werden, wo sie nur befugten Personen zugänglich sind.

3) Besteht für die dokumentierten Erste-Hilfe-Leistungen Datenschutz?

Ja. Es handelt sich bei den aufgezeichneten Daten um personenbezogene Daten, die besonders zu schützen sind. Sie müssen im Rahmen Ihrer Organisation dafür sorgen, dass die Erste-Hilfe-Dokumentation vor dem Zugriff Unbefugter ausreichend geschützt ist. Das bedeutet, dass zwar jeder Beschäftigte Zugang zum Erste-Hilfe-Material besitzen soll, aber die für die Erste-Hilfe-Maßnahme erforderlichen Daten nicht im Erste-Hilfe-Kasten aufbewahrt werden sollten. Die Erhebung der Daten für das Meldeblatt ist nach Bundesdatenschutzgesetz und DSGVO zulässig, die Daten selbst dürfen aber nur von Befugten erhoben und ausgewertet werden.

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