Das Arbeitsschutzgesetz gibt den Rahmen für die Eignung, Ausbildung und Beauftragung von Beschäftigten zum Führen von Flurförderzeugen vor. Die Unfallverhütungsvorschrift DGUV-V 68"Flurförderzeuge" füllt den Rahmen aus. Die DGUV-G 308-001"Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand" konkretisiert diesen und gibt Hilfestellungen für die Gestaltung einer rechtssicheren Ausbildung.

Die Verantwortung für den Arbeitsschutz im Unternehmen (Fürsorgepflicht) und damit auch für den sicheren Betrieb von Flurförderzeugen trägt immer der Arbeitgeber (§ 3 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz).

Diese Verantwortung beinhaltet auch die Pflicht, die Beschäftigten entsprechend ihrer Befähigungen auszuwählen. Da der Arbeitgeber in aller Regel nicht durch bloße Befragung oder durch eine "Fahrprobe" entscheiden kann, ob ein Gabelstaplerfahrer sein Arbeitsgerät in allen Lebenslagen sicher beherrscht, ist eine qualitativ hochwertige und nachweisbare Ausbildung der beauftragten Beschäftigten dringend zu empfehlen.

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