Zusammenfassung

 
Überblick
  • Flurförderzeuge (z. B. Gabelstapler) sind heute aus dem Arbeitsumfeld nicht mehr wegzudenken. Sie sind wichtige Arbeitsmittel, die sehr individuell eingesetzt werden können. Mithilfe von Anbaugeräten können nahezu alle Arten von Lasten angehoben bzw. transportiert werden.
  • Im Jahr 2022 ereigneten sich fast 20.000 meldepflichtige Unfälle in Zusammenhang mit Flurfördereinrichtungen. Darunter waren fast 9.000 meldepflichtige Unfälle mit Staplern (Zahlen aus der DGUV Statistik Arbeitsunfallgeschehen 2022), von denen ca. 308 so schwer waren, dass sie zu Rentenzahlungen der Unfallversicherungen führten.
  • Etwa 70 % aller Staplerunfälle sind auf menschliches Fehlverhalten aufgrund mangelnder Kenntnisse und Fertigkeiten zurückzuführen.
  • Die sichere Beherrschung eines Flurförderzeuges unterscheidet sich erheblich vom gewöhnlichen Autofahren. Mit einem Flurförderzeug kann der Fahrer sich und Dritte schwer verletzen.
  • Vor diesem Hintergrund ist der Arbeitgeber dafür verantwortlich, dass nur dafür geeignete und beauftragte Beschäftige Flurförderzeuge führen. Bediener von Flurförderzeugen müssen bestimmte Anforderungen erfüllen und ihr Arbeitsmittel in allen (Not-)Situationen sicher beherrschen.
  • Das dazu erforderliche theoretische Wissen und die notwendigen praktischen Übungen sollten in Umsetzung der Fürsorgepflichten des Arbeitsgebers durch geeignete Ausbildungs- und Schulungsmaßnahmen erworben und dokumentiert werden.
  • Im Schadensfall kann es anderenfalls zu Haftungsansprüchen gegenüber dem Arbeitgeber und seinen Verantwortlichen kommen.

1 Details

1.1 Definition

Flurförderzeuge sind Fördermittel, die ihrer Bauart nach dadurch gekennzeichnet sind, dass sie

  1. mit Rädern auf Flur laufen und frei lenkbar,
  2. zum Befördern, Ziehen oder Schieben von Lasten eingerichtet und
  3. zur innerbetrieblichen Verwendung bestimmt sind.

Flurförderzeuge mit Hubeinrichtung sind dadurch gekennzeichnet, dass sie

  1. zum Heben, Stapeln oder In-Regale-Einlagern von Lasten eingerichtet sind und
  2. Lasten selbst aufnehmen und absetzen können.

Mitgänger-Flurförderzeuge werden durch einen mitgehenden Fahrer gesteuert.

Flurförderzeuge gibt es mit Fahrersitz (gelegentlich auch mit Fahrerkabine) oder mit Fahrerstand.

Allen Arten ist gemeinsam, dass sie Lasten transportieren und heben können. Flurförderzeuge haben einen selbstständigen Antrieb (Elektro- oder Otto-Motor). Sie sind ungemein wendig. Häufig werden sie in Arbeitsbereichen eingesetzt, in denen mit Personen gerechnet werden muss und wo wertintensive Einrichtungen und Arbeitsmittel vorhanden sind, die vor Beschädigungen zu schützen sind.

1.2 Hintergrund

Nach § 7 DGUV-V 68"Flurförderzeuge" darf der Arbeitgeber mit dem selbstständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand nur Personen beauftragen, die

  1. mindestens 18 Jahre alt sind,
  2. für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind und
  3. ihre Befähigung nachgewiesen haben.

Der Auftrag zum Führen eines Flurförderzeugs muss vom Unternehmer schriftlich erteilt werden.

Auch zum Steuern von Mitgänger-Flurförderzeugen darf der Unternehmer nur Personen beauftragen, die dafür geeignet und in der Handhabung unterwiesen sind.

 
Achtung

Beauftragung

Beschäftigte dürfen Flurförderzeuge nur steuern, wenn sie vom Unternehmer hierzu ausdrücklich beauftragt worden sind.

1.2.1 Ausbildung und Befähigung

Fahrer von Flurförderzeugen gelten als für diese Tätigkeit ausgebildet und befähigt, wenn sie

  • nach DGUV-G 308-001 "Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand" geschult worden sind,
  • eine Prüfung in Theorie und Praxis bestanden haben und
  • darüber einen Nachweis vorlegen können.

In DGUV-G 308-001 sind die grundsätzlichen und besonderen Ausbildungsthemen gegliedert und detailliert dargestellt.

Die Ausbildung gliedert sich im Wesentlichen in die 3 Stufen:

  • Stufe 1 – allgemeine Ausbildung (i. d. R. auf Frontgabelstaplern) mit

    • theoretischem Teil (20 bis 32 Lehreinheiten à 45 min),
    • praktischem Teil (mindestens 10 Lehreinheiten).
  • Stufe 2 – Zusatzausbildung für andere Typen, z. B. Containerstapler, Regalflurförderzeuge, Quergabelstapler, Teleskopstapler oder mit Gabelzinken ausgerüstete Erdbaumaschinen.
  • Stufe 3 – betriebliche Ausbildung für die konkrete geräte- und verhaltensbezogene Ausbildung.

Bei der allgemeinen Ausbildung weist der Teilnehmer in einer Abschlussprüfung seine theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten nach. Der erfolgreiche Abschluss wird durch ein Zertifikat bescheinigt. Die Zusatzausbildung ist analog zur allgemeinen Ausbildung (Stufe 1) durchzuführen. Die Durchführung der betrieblichen Ausbildung muss dokumentiert werden (z. B. auf dem betrieblichen Fahrausweis).

Für mitgängergeführte Flurförderzeuge mit und ohne Hubeinrichtung wird eine sachgerechte Unterweisung in Anlehnung an DGUV-G 308-001 empfohlen.

1.2.2 Betriebliche Beauftragung

Vor der schriftlichen Beauftragung ist sowohl eine gerätespezifische Einweisung, als auch eine Unterweisung in Bezug auf die betrieblichen Gegebenheiten erforderlich (siehe DGUV-G 308-001). Die Beauftragung kann z. B. durch einen betrieblichen Fahrausweis erfolgen und g...

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