Die körperliche Eignung von Beschäftigten zum Führen von Flurförderzeugen sollte durch arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorge "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten" (DGUV-G 350-001) durch einen Arbeitsmediziner (Betriebsarzt) festgestellt werden.
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