1) Benötigt der Bediener eines Gabelstaplers einen amtlichen Führerschein?

So lange er das Flurförderzeug ausschließlich auf einem umfriedeten (eingezäunten) Betriebsgelände führt, benötigt er keinen amtlichen Führerschein. Er benötigt aber einen sog. innerbetrieblichen Fahrausweis und eine schriftliche Beauftragung für das jeweilige Flurförderzeug.

 
Achtung

Führerschein

Handelt es sich bei dem Betriebsgelände um einen nicht vom öffentlichen Straßenverkehr klar abgegrenzten Bereich (Umzäunung, geschlossenes Tor, überwachte Schranke, Pförtner), ergibt sich erst im Rahmen einer Einzelbeurteilung, ob und unter welchen Umständen der Bediener neben dem innerbetrieblichen Fahrausweis auch einen amtlichen Führerschein benötigt. Dazu gibt es in der Rechtsprechung einige interessante Urteile. Dabei ging es regelmäßig um den Tatbestand des Fahrens ohne Führerschein bzw. der Duldung des Fahrens ohne Führerschein. Im Falle eines Unfalls können also sowohl der Gabelstaplerfahrer als auch der Arbeitgeber von einer Anklage betroffen sein.

2) Müssen die erworbenen Fähigkeiten nach einer Schulungsmaßnahme regelmäßig aufgefrischt werden?

Zunächst wird grundsätzlich die Durchführung einer jährlich zu wiederholenden Sicherheitsunterweisung anhand der vom Arbeitgeber zu erstellenden Betriebsanweisung für das Arbeitsmittel verlangt. Ob darüber hinaus noch weitere Auffrischungen notwendig sind, etwa wenn der Gabelstapler oder ein Anbaugerät ausgetauscht worden sind, ergibt sich aus der vom Arbeitgeber zu erstellenden Gefährdungsbeurteilung für diesen Bereich. Im Ergebnis dieser Gefährdungsbeurteilung können dann durchaus noch weitere Schulungsmaßnahmen erforderlich werden (z. B. aufgrund von Beinaheunfällen im Arbeitsbereich).

3) Behält der einmal erworbene innbetriebliche Fahrausweis auch seine Gültigkeit, wenn der betroffene Mitarbeiter zu einem anderen Arbeitgeber wechselt?

Nein. Der Gabelstaplerfahrer hat seinen Fahrausweis und seine Kenntnisse beim bisherigen Arbeitgeber auf den dort verwendeten Flurförderzeugen und unter den dort vorhandenen Bedingungen erworben.

Beim neuen Arbeitgeber muss daher für die veränderten Randbedingungen ein neuer innerbetrieblicher Fahrausweis ausgestellt werden, nachdem der neue Arbeitgeber geprüft hat, ob alle Bedingungen dafür erfüllt sind.

Anders verhält es sich mit einem eventuell erworbenen personenbezogenen Zertifikat über die Ausbildung als Flurförderzeugführer bei einem Lehrgangsträger. Dieses Zertifikat kann der Beschäftigte bei seinem neuen Arbeitsgeber zum Nachweis der erworbenen Fachkunde vorlegen. Der neue Arbeitgeber muss dann im Rahmen seiner Fürsorgepflicht entscheiden, ob der Beschäftigte unter den bei ihm vorhandenen Bedingungen einen innerbetrieblichen Fahrausweis erhalten kann und ob noch eine gesonderte betriebliche Ausbildung oder zusätzliche Schulungsmaßnahmen (z. B. aufgrund eines anderen Staplertyps) notwendig werden.

4) Muss ein Gabelstaplerfahrer für die Erteilung der innerbetrieblichen Fahrerlaubnis eine besondere gesundheitliche Tauglichkeit aufweisen?

Zur Beurteilung des Arbeitgebers, ob ein Beschäftigter für das Führen eines Flurförderzeugs geeignet ist, gehört auch die Beurteilung der gesundheitlichen Tauglichkeit. In der Regel ist der Arbeitgeber nicht zugleich auch Arzt und muss daher einen fachkundigen Arbeitsmediziner (Betriebsarzt) für die Beurteilung hinzuziehen. Die körperliche Eignung von Beschäftigten zum Führen von Flurförderzeugen sollte durch arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorge "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten" (DGUV-G 350-001) durch den Betriebsarzt festgestellt werden.

5) Kann im Notfall auch ein Beschäftigter ohne "Staplerschein" nach einer kurzen betrieblichen Einweisung Gabelstapler fahren?

Theoretisch ja, praktisch nein. Die nach DGUV-V 68 an Führer von Flurförderzeugen gestellten Anforderungen können praktisch nur auf Basis einer ordnungsgemäßen Ausbildung und Überprüfung der gesundheitlichen Eignung durch einen Betriebsarzt erfüllt werden. Das ist durch eine bloße Befragung des Beschäftigten und eine "Fahrprobe auf dem Hof" nicht rechtssicher möglich. Im Schadensfall drohen dem Arbeitgeber oder dem Vorgesetzten straf- und ggf. zivilrechtliche Haftung.

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