Vor der schriftlichen Beauftragung ist sowohl eine gerätespezifische Einweisung, als auch eine Unterweisung in Bezug auf die betrieblichen Gegebenheiten erforderlich (siehe DGUV-G 308-001). Die Beauftragung kann z. B. durch einen betrieblichen Fahrausweis erfolgen und gilt immer nur für den Betrieb, für den sie erteilt wurde. Der Fahrausweis ist nicht auf andere Betriebe übertragbar.

Die Beauftragung sollte zurückgenommen werden, wenn der Mitarbeiter über einen Zeitraum von einem Jahr keine ausreichende und regelmäßige Fahrpraxis nachweisen kann.

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