Nach § 7 DGUV-V 68"Flurförderzeuge" darf der Arbeitgeber mit dem selbstständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand nur Personen beauftragen, die

  1. mindestens 18 Jahre alt sind,
  2. für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind und
  3. ihre Befähigung nachgewiesen haben.

Der Auftrag zum Führen eines Flurförderzeugs muss vom Unternehmer schriftlich erteilt werden.

Auch zum Steuern von Mitgänger-Flurförderzeugen darf der Unternehmer nur Personen beauftragen, die dafür geeignet und in der Handhabung unterwiesen sind.

 
Achtung

Beauftragung

Beschäftigte dürfen Flurförderzeuge nur steuern, wenn sie vom Unternehmer hierzu ausdrücklich beauftragt worden sind.

1.2.1 Ausbildung und Befähigung

Fahrer von Flurförderzeugen gelten als für diese Tätigkeit ausgebildet und befähigt, wenn sie

  • nach DGUV-G 308-001 "Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand" geschult worden sind,
  • eine Prüfung in Theorie und Praxis bestanden haben und
  • darüber einen Nachweis vorlegen können.

In DGUV-G 308-001 sind die grundsätzlichen und besonderen Ausbildungsthemen gegliedert und detailliert dargestellt.

Die Ausbildung gliedert sich im Wesentlichen in die 3 Stufen:

  • Stufe 1 – allgemeine Ausbildung (i. d. R. auf Frontgabelstaplern) mit

    • theoretischem Teil (20 bis 32 Lehreinheiten à 45 min),
    • praktischem Teil (mindestens 10 Lehreinheiten).
  • Stufe 2 – Zusatzausbildung für andere Typen, z. B. Containerstapler, Regalflurförderzeuge, Quergabelstapler, Teleskopstapler oder mit Gabelzinken ausgerüstete Erdbaumaschinen.
  • Stufe 3 – betriebliche Ausbildung für die konkrete geräte- und verhaltensbezogene Ausbildung.

Bei der allgemeinen Ausbildung weist der Teilnehmer in einer Abschlussprüfung seine theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten nach. Der erfolgreiche Abschluss wird durch ein Zertifikat bescheinigt. Die Zusatzausbildung ist analog zur allgemeinen Ausbildung (Stufe 1) durchzuführen. Die Durchführung der betrieblichen Ausbildung muss dokumentiert werden (z. B. auf dem betrieblichen Fahrausweis).

Für mitgängergeführte Flurförderzeuge mit und ohne Hubeinrichtung wird eine sachgerechte Unterweisung in Anlehnung an DGUV-G 308-001 empfohlen.

1.2.2 Betriebliche Beauftragung

Vor der schriftlichen Beauftragung ist sowohl eine gerätespezifische Einweisung, als auch eine Unterweisung in Bezug auf die betrieblichen Gegebenheiten erforderlich (siehe DGUV-G 308-001). Die Beauftragung kann z. B. durch einen betrieblichen Fahrausweis erfolgen und gilt immer nur für den Betrieb, für den sie erteilt wurde. Der Fahrausweis ist nicht auf andere Betriebe übertragbar.

Die Beauftragung sollte zurückgenommen werden, wenn der Mitarbeiter über einen Zeitraum von einem Jahr keine ausreichende und regelmäßige Fahrpraxis nachweisen kann.

1.2.3 Körperliche Eignung

Die körperliche Eignung von Beschäftigten zum Führen von Flurförderzeugen sollte durch arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorge "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten" (DGUV-G 350-001) durch einen Arbeitsmediziner (Betriebsarzt) festgestellt werden.

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