Generell müssen Türen und Tore nach den Angaben der Hersteller durch Personen instand gehalten werden, die mit solchen Arbeiten vertraut sind. Die erforderlichen Unterlagen dafür sind in der Arbeitsstätte aufzubewahren. Als Hinweis zur Instandhaltung gibt Abschn. 10.1 ASR A1.7 vor, dass der Kraftaufwand für das Öffnen und Schließen von Hand nicht mehr als 220 N für Türen und 260 N für Tore betragen darf und dass Ganzglastüren und -elemente regelmäßig auf Kantenverletzungen und festen Sitz der Beschläge überprüft werden sollten.

Kraftbetriebene Türen und Tore sind i. d. R. vor Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen sowie wiederkehrend min. jährlich auf ihren sicheren Zustand durch geeignete Sachkundige zu überprüfen. In der DGUV-I 208-022 wird eine solche jährliche Prüfung auch für nicht kraftbetriebene Türen und Tore empfohlen (z. B. im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung möglich).

Brandschutztüren mit zugelassenen Feststelleinrichtungen sowie Brandschutztore sind ebenfalls nach der Abnahme min. jährlich durch Sachkundige zu überprüfen und häufiger durch den Betreiber auf Funktion (alle 1–3 Monate) (nach baurechtlichen Bestimmungen sowie DGUV-I 208-022).

 
Wichtig

Sachkundigenprüfung

Die sicherheitstechnische Prüfung kraftbetriebener Türen und Tore muss nach DGUV-I 208-022 durch eine sachkundige Person mit geeigneter Messtechnik (zur Bestimmung der Schließkräfte) durchgeführt werden. Sachkundig ist "wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung, Tätigkeit und Erfahrung sowie seiner Kenntnisse der für den Betrieb kraftbetätigter Türen und Tore einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften, Arbeitsstättenregeln und allgemein anerkannter Regeln der Technik in der Lage ist, den arbeitssicheren Zustand von Türen und Toren zu beurteilen". In der Praxis ist davon auszugehen, dass solche Prüfungen nicht durch den Betriebsschlosser oder Hausmeister vorgenommen werden können, sondern dass dazu Fachfirmen zu beauftragen sind. In großen Einheiten kann es sinnvoll sein, einen eigenen Mitarbeiter dafür schulen zu lassen, z. B. über die Herstellerfirmen. Ansonsten liegt die Arbeitsschutzverantwortung darin, für die jährliche Prüfung – auch selten oder nicht genutzter kraftbetriebener Türen oder Tore – zu sorgen.

Dasselbe gilt auch für die Prüfung von Brandschutztüren mit Feststelleinrichtung und Brandschutztore.

Zum Teil enthalten auch die länderspezifischen baurechtlichen Bestimmungen (Sonderbauverordnungen, Technische Prüfverordnungen) Prüffristen für kraftbetriebene Türen und Tore und Brandschutztüren und -tore, die i. d. R. ebenfalls jährliche Prüfintervalle, manchmal aber noch besondere Anforderungen an die Fachkunde der Prüfer vorsehen.

Bestandteil der Prüfung ist auch die Vollständigkeit der technischen Dokumentation.

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