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Brandschutztüren

Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
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Zusammenfassung

 
Begriff

Türen, die 2 benachbarte Rauch- oder Brandabschnitte voneinander abtrennen, müssen bestimmte Brandschutzanforderungen erfüllen, z. B. selbst- und dichtschließend sein und einem Flammenbrand für eine bestimmte Dauer Stand halten, um bei einem Brandfall in einem Gebäude Flucht, Rettung und Löschangriff zu ermöglichen. In Abhängigkeit vom jeweiligen Anforderungsniveau wird von sog. dichtschließenden Türen, von Rauch- oder Brandschutztüren gesprochen.

Türen mit Brandschutzanforderungen müssen ordnungsgemäß betrieben werden, dürfen also weder verändert oder entfernt noch in geöffnetem Zustand festgesetzt werden. Das zu gewährleisten ist Aufgabe der betrieblich Verantwortlichen, umso mehr, als damit auch Haftungsfragen verbunden sein können.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Türen mit Brandschutzanforderungen sind Bauteile im Sinne der EU-Bauproduktenverordnung (EG) 2024/3110 bzw. Bauproduktengesetz (BauPG). Im Normalfall werden sie nach festgelegten technischen Regeln gefertigt (geregelte Bauprodukte) und dürfen so nach Baumusterprüfung in Verkehr gebracht werden. Solche Produkte sind mit dem Übereinstimmungszeichen "Ü" für Bauprodukte gekennzeichnet.

Wo und wie genau eine Tür mit Brandschutzanforderungen erforderlich ist, ist Bestandteil des Genehmigungsverfahrens und folgt unterschiedlichen Rechtsvorgaben wie Landesbauordnungen, Sonderbauvorschriften, Baunormen (z. B. DIN 18230 Industriebau), Vorgaben der Sachversicherer (VdS-Richtlinien) oder auch Einzelfallentscheidungen der zuständigen Bauaufsichtsbehörden. Auf jeden Fall muss im laufenden Betrieb eines Gebäudes sichergestellt werden, dass vom Genehmigungsstand in Bezug auf Türen mit Brandschutzanforderungen nicht einfach abgewichen wird. Wenn solche Türen verändert, entfernt, verkeilt oder nicht in Stand ge...

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