(1) Inhalt und Form der Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten sind in § 14 GefStoffV festgelegt und in der TRGS 555 näher erläutert.

 

(2) Der Arbeitgeber stellt sicher, dass den Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit mit Pyrolyseprodukten aus organischem Material eine arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogene schriftliche Betriebsanweisung zugänglich gemacht wird, die der Gefährdungsbeurteilung Rechnung trägt. Die Betriebsanweisung ist in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache abzufassen und an geeigneter Stelle an der Arbeitsstätte - möglichst in Arbeitsplatznähe - zugänglich zu machen.

 

(3) Die Betriebsanweisung muss bei jeder maßgeblichen Veränderung der Arbeitsbedingungen aktualisiert werden.

 

(4) Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die Beschäftigten anhand der Betriebsanweisung über alle auftretenden Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen mündlich unterwiesen werden. Teil dieser Unterweisung ist ferner eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung (siehe Nummer 6.2).

 

(5) Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Tätigkeit mit Pyrolyseprodukten aus organischem Material und danach mindestens einmal jährlich arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen durchgeführt werden. Sie muss in für die Beschäftigten verständlicher Form und Sprache erfolgen, Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. Die Unterweisung sollte insbesondere das Verhalten im Gefahrenfall, die Bedeutung der Hygienemaßnahmen (siehe Nummer 5.1.3) und die sachgerechte Nutzung der persönlichen Schutzausrüstung (siehe Nummer 5.1.4) vermitteln. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Träger von Atemschutzgeräten in einer theoretischen Unterweisung und praktischen Übungen unterwiesen werden und sicherzustellen, dass die Beschäftigten die Inhalte der Unterweisung verstanden haben.

 

(6) Bei Tätigkeiten mit Pyrolyseprodukten aus organischem Material hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass ein aktualisiertes Verzeichnis über die Beschäftigten geführt wird, die Tätigkeiten ausüben, bei denen die Gefährdungsbeurteilung eine Gefährdung der Gesundheit oder der Sicherheit der Beschäftigten ergibt. Die TRGS 410 "Expositionsverzeichnis bei Gefährdung gegenüber krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen" gibt dazu detaillierte Hinweise. Auf die weiteren besonderen Informationspflichten des Arbeitgebers gemäß § 14 Absatz 3 GefStoffV, konkretisiert durch Nummer 6 der TRGS 555 wird hingewiesen.

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