6.1 Anwendungsbereich

 

(1) Bei der Lagerung von Gefahrstoffen gemäß Tabelle 3 in den dort genannten Mengen sind besondere Brandschutzmaßnahmen gemäß dieses Abschnitts 6 anzuwenden.

Tabelle 3 Anwendungsbereich von Abschnitt 6 in Abhängigkeit von Art und Einstufung der Gefahrstoffe und ihrer Nettolagermenge

  • Bei mit einem "oder" verknüpften Mengen entscheidet der Arbeitgeber, welche Mengeneinheit er anwendet (bei Gasen kg oder l und bei Druckgaskartuschen und Aerosolpackungen kg oder Stück). Bei Erreichen der gewählten Menge gilt Abschnitt 6.
Art des Gefahrstoffs Gefahrenhinweis nach CLP-Verordnung Menge
entzündbare Gase, Kat. 1A, 1B, 2 H220, H221

> 200 kg

oder > 400 l
entzündbare Gase, Kat. 1A, 1B, 2 in Druckgaskartuschen H220, H221

> 200 kg

oder > 500 Stück
Aerosole, Kat. 1, 2 in Aerosolpackungen H222, H223

> 200 kg

oder > 500 Stück
entzündbare Flüssigkeiten, Kat. 1, 2 H224, H225 > 200 kg
entzündbare Flüssigkeiten, Kat. 3 H226 > 1.000 kg
entzündbare Feststoffe, Kat. 1, 2 H228 > 200 kg
selbstzersetzliche Gefahrstoffe, Typ C & D, E & F H242 > 200 kg
pyrophore Flüssigkeiten und Feststoffe, Kat. 1 H250 > 200 kg
selbsterhitzungsfähige Gefahrstoffe, Kat. 1, 2 H251, H252 > 200 kg
Gefahrstoffe, die mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, Kat. 1, 2, 3 H260, H261 > 200 kg
desensibilisierte explosive Gefahrstoffe, Kat. 1, 2, 3, 4[1] H206, H207, H208 > 200 kg
brennbare Flüssigkeiten ohne Einstufung als entzündbar > 1.000 kg
brennbare Feststoffe ohne Einstufung als entzündbar vom Arbeitgeber festzulegen i.d.R. Tonnenbereich
andere Gefahrstoffe aus Tabelle 4 (Abschnitt 7), wenn Brandgefahr durch Verpackungen oder Brandübergriff von außen besteht entsprechend Tabelle 4 entsprechend Tabelle 4
 

(2) Werden Flüssigkeiten, Feststoffe, Druckgaskartuschen oder Aerosolpackungen in Sicherheitsschränken gemäß Anhang 1 gelagert, gelten die Anforderungen dieses Abschnitts 6 als erfüllt. Druckgaskartuschen und Aerosolpackungen können alternativ auch in Sicherheitsschränken gemäß Absatz 3 gelagert werden.

 

(3) Werden Gase in Sicherheitsschränken der Feuerwiderstandsklasse G90 gemäß DIN EN 14470-2 gelagert, gelten die Anforderungen dieses Abschnitts 6 als erfüllt. Dabei sind auch die Anforderungen an die Lüftung gemäß DIN EN 14470-2 sowie die vom Hersteller mitzuliefernden Informationen zu beachten.

 

(4) Weitere Maßnahmen zum Brandschutz bei der Lagerung finden sich für

 

1.

akut toxische Flüssigkeiten und Feststoffe in Abschnitt 8.2,

 

2.

oxidierende Flüssigkeiten und Feststoffe in Abschnitt 9.2,

 

3.

Gase unter Druck in Abschnitt 10.3,

 

4.

Druckgaskartuschen und Aerosolpackungen in Abschnitt 11.2 und

 

5.

entzündbare Flüssigkeiten in Abschnitt 12.

[1] Soweit nicht im Anwendungsbereich des Sprengstoffgesetzes, siehe dazu auch Abschnitt 1 Absatz 3 Nummer 3.

6.2 Brandschutzmaßnahmen

 

(1) Der bauliche Brandschutz (Hinweis: im Rahmen der bau- oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigung) ist bezüglich Art und Umfang im Einzelnen nach den örtlichen und betrieblichen Verhältnissen festzulegen, wenn Gefahrstoffe nach Tabelle 3 gelagert werden.

 

(2) Bedachungen müssen gegen eine Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme ausreichend lange widerstandsfähig sein (harte Bedachung).

 

(3) In Abhängigkeit von Art und Größe des Lagers sind im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden, insbesondere der Feuerwehr, die Maßnahmen zum vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz festzulegen, wie z.B.

 

1.

Feuerwehrzu- und -umfahrten sowie Aufstellflächen,

 

2.

Rauch- und Wärmeabzugseinrichtungen (RWA) und

 

3.

Vorhalten geeigneter Löschmittel und -einrichtungen.

 

(4) Türen und Tore müssen die Anforderungen gemäß ASR A2.3 und ASR A1.7 erfüllen.

 

(5) Jeder Lagerraum mit einer Fläche von mehr als 200 m² muss mindestens zwei, möglichst gegenüberliegende, Ausgänge besitzen.

 

(6) Lagerräume oberhalb Erdgleiche mit einer Fläche von mehr als 1.600 m² müssen in jedem Geschoß mindestens zwei, möglichst gegenüberliegende, Fluchtwege besitzen. Einer dieser Fluchtwege darf über Außentreppen ohne Treppenräume, über Rettungsbalkone, über Terrassen etc. als Notausstieg, der auf das Grundstück führt, ausgebildet sein, wenn er im Brandfall durch Feuer und Rauch nicht gefährdet wird.

 

(7) Fluchtwege müssen folgende Anforderungen erfüllen:

 

1.

Von jeder Stelle eines Lagerraums muss mindestens ein Ausgang in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein, der entweder ins Freie, in einen notwendigen Treppenraum oder einen anderen Brandabschnitt führt (siehe auch ASR A2.3). Längere Fluchtwege sind zulässig, wenn die Bedingungen für Rettungswege der Muster-Industriebau-Richtlinie (MIndBauRL) Abschnitt 5.6.5 erfüllt sind.

 

2.

In Abhängigkeit vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung sind erforderlichenfalls kürzere Fluchtweglängen zu veranschlagen. Insbesondere in Lagern, die gemäß Abschnitt 5.2 Absatz 11 als explosionsgefährdete Bereiche gekennzeichnet sind, darf die Fluchtweglänge nicht mehr als 20 m betragen.

Die tatsächliche Laufweglänge darf nicht mehr als das 1,5-Fache der Fluchtweglänge betragen.

 

(8) Lager sind mit ausreichende...

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