4.1 Grundsätze

 

(1) Die Gefährdung der Gesundheit und der Sicherheit der Beschäftigten sowie anderer Personen und die Gefährdung der Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen bei der Lagerung von Gefahrstoffen ist durch folgende Maßnahmen zu beseitigen oder auf ein Minimum zu reduzieren:

 

1.

Gestaltung des Lagers und der Lagereinrichtungen,

 

2.

Organisation der Arbeitsabläufe,

 

3.

Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel für Tätigkeiten, die mit der Lagerung von Gefahrstoffen in Zusammenhang stehen, z.B. Greifeinrichtungen bei unpalettierten Fässern,

 

4.

Begrenzung der Dauer und des Ausmaßes der Exposition,

 

5.

Angemessene Hygienemaßnahmen, insbesondere regelmäßige Reinigung,

 

6.

Vermeidung des unbeabsichtigten Freisetzens von Gefahrstoffen,

 

7.

Bereithaltung von Mitteln zur Gefahrenabwehr.

 

(2) Diese allgemeinen Maßnahmen sind auch bei einer Lagerung außerhalb von Lagern unabhängig von der Menge der gelagerten Gefahrstoffe erforderlich.

 

(3) In Arbeitsräumen sind Gefahrstoffe in besonderen Einrichtungen zu lagern. Die Mindestanforderungen für diese besonderen Einrichtungen sind in der Regel durch die Maßnahmen nach Abschnitt 4.2 mit abgedeckt. Zusätzliche Maßnahmen sind erforderlichenfalls im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.

 

(4) Werden die jeweiligen Kleinmengen (siehe Abschnitt 1 Absatz 8) pro abgeschlossenem Betriebsgebäude bzw. Brand(bekämpfungs)abschnitt oder baurechtlicher Nutzungseinheit überschritten, sind mindestens die überschreitenden Mengen in Lagern nach Abschnitt 2 Absatz 10 unter Berücksichtigung der Schutzmaßnahmen gemäß Abschnitt 5 zu lagern. Dabei dürfen insgesamt maximal 1.500 kg Gefahrstoffe außerhalb von Lagern gelagert werden. Abhängig von der Art und Menge der Gefahrstoffe kommen besondere Brandschutzmaßnahmen gemäß Abschnitt 6 und zusätzliche Schutzmaßnahmen gemäß der Abschnitte 7 bis 13 hinzu (siehe auch Tabelle 1).

 

(5) Sofern eine Nutzungseinheit von mehreren Arbeitgebern genutzt wird, haben sich diese bezüglich zu treffender Schutzmaßnahmen abzustimmen.

 

(6) Ob neben einem Gefahrstoff weitere (Gefahr-)Stoffe/Chemikalien/Materialien in einem Lager gelagert werden dürfen, ist nach den Angaben im Sicherheitsdatenblatt zu prüfen.

 

(7) Werden Gefahrstoffe gelagert, muss ein Gefahrstoffverzeichnis geführt werden, in dem auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter verwiesen wird (§ 6 Absatz 12 GefStoffV). Das Verzeichnis muss mindestens folgende Angaben enthalten:

 

1.

Bezeichnung der gelagerten Gefahrstoffe,

 

2.

Einstufung des Gefahrstoffs oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften,

 

3.

verwendete Mengenbereiche,

 

4.

den Lagerbereich.

 

(8) Für Notfälle soll das Gefahrstoffverzeichnis nach Absatz 7 außerhalb des Lagers verfügbar sein; ggf. ist ein Lagerplan mit Angabe der Lagerklassen und der zugehörigen Lagermengen sinnvoll.

4.2 Allgemeine Schutzmaßnahmen für die Lagerung von Gefahrstoffen

 

(1) Die ortsbeweglichen Behälter müssen so beschaffen, geeignet und verschlossen sein, dass vom Inhalt nichts ungewollt nach außen gelangen kann. Diese Voraussetzungen gelten u.a. als erfüllt, wenn die Behälter die Anforderungen gemäß Gefahrgutrecht erfüllen.

 

(2) Gefahrstoffe sollen möglichst in Originalbehältern oder in der Originalverpackung gelagert werden. Werden Gefahrstoffe in anderen Behältern gelagert, müssen diese ausreichend beständig gegen Korrosion, Versprödung oder Bruch sein. Außerdem müssen sie eine gefährliche Veränderung der gelagerten Gefahrstoffe durch äußere Einwirkungen, wie beispielsweise Licht, Wärme oder Feuchtigkeit, verhindern.

 

(3) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass alle gelagerten Gefahrstoffe identifizierbar sind (§ 8 Absatz 2 GefStoffV). Gefährliche Stoffe und Gemische sind gemäß TRGS 201 mit einer Kennzeichnung zu versehen, die ausreichende Informationen über die Einstufung enthält und aus der die Gefährdungen bei der Handhabung und die zu berücksichtigenden Schutzmaßnahmen hervorgehen oder abgeleitet werden können.

 

(4) Gefahrstoffe dürfen nicht in solchen Behältern aufbewahrt oder gelagert werden, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln (Speisen oder Getränke) verwechselt werden kann (§ 8 Absatz 5 GefStoffV).

 

(5) Gefahrstoffe dürfen nicht an solchen Orten aufbewahrt oder gelagert werden, die zu einer Gefährdung der Beschäftigten oder anderer Personen führen können. Dazu gehören insbesondere

 

1.

Verkehrswege; zu Verkehrswegen zählen u.a. Treppenräume, Flucht- und Rettungswege, Durchgänge, Durchfahrten und enge Höfe,

 

2.

Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Sanitätsräume oder Tagesunterkünfte.

Nummer 2 gilt nicht für haushaltsübliche Mengen, die zur dortigen Verwendung vorgesehen sind.

 

(6) Druckgasbehälter dürfen in Arbeitsräumen nur in Sicherheitsschränken der Feuerwiderstandsklasse G30 oder höher gemäß DIN EN 14470-2 gelagert werden.

 

(7) In unmittelbarer Nähe von Lagerbehältern mit entzündbaren Gefahrstoffen dürfen sich keine wirksamen Zündquellen befinden.

 

(8) Bei nicht stabilen Stoffen/Gemischen kann es im Laufe der Zeit zu Zersetzungsreaktionen und zur Bildung von Reaktionsprodukten kommen. Bei anderen Sto...

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