1 Geltungsbereich

 

(1) Diese Anlage gilt für die aktive Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt ≤ 55 °C in ortsbeweglichen Behältern gemäß Nummer 2 Absatz 8 der TRGS 509, die

 

1.

aus einer ortsfesten Anlage über einen Rohrleitungs- oder Schlauchanschluss über einen längeren Zeitraum befüllt oder

 

2.

über einen Rohrleitungs- oder Schlauchanschluss in eine ortsfeste Anlage entleert werden

und sowohl vor als auch nach der Befüllung oder Entleerung transportiert werden.

 

(2) Diese Anlage gilt nicht für eine wechselweise Befüllung oder Entleerung ohne Lösen der Rohrleitung und Abtransport des Behälters.

2 Allgemeines

 

(1) Ortsbewegliche Behälter müssen für die aktive Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten geeignet sein.

 

(2) Dies ist z. B. erfüllt, wenn die aktive Lagerung in Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks oder IBCs erfolgt.

3 Aktive Lagerung in ortsbeweglichen Behältern aus Kunststoff

Ortsbewegliche Behälter aus Kunststoff dürfen zur aktiven Lagerung von entzündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt ≤ 35 °C verwendet werden, wenn sie unter Beachtung von TRGS 727 geeignet sind und entsprechend installiert und betrieben werden.

4 Anforderungen an den Betrieb von ortsbeweglichen Behältern bei der aktiven Lagerung

 

(1) Orte, an denen entzündbare Flüssigkeiten in ortsbeweglichen Behältern aktiv gelagert werden, müssen den Anforderungen dieser TRGS zur Lagerung genügen. Dabei gelten für die ortsbeweglichen Behälter die entsprechenden Anforderungen für ortsfeste Tanks gleichermaßen. Insbesondere sind zu beachten:

 

1.

die Anforderungen an Lagerräume nach Abschnitt 9.7,

 

2.

die Anordnung und Ausführung der Mündung der Lüftungsleitungen nach Abschnitt 7.1.1,

 

3.

die Abstände zu Gebäuden im Freien nach Abschnitt 9.2,

 

4.

der Schutz der ortsbeweglichen Behälter gegen Beschädigungen nach Abschnitt 5.1.1,

 

5.

sowie das Auffangen auslaufender Flüssigkeiten nach Abschnitt 5.3 der TRGS 509.

 

(2) Ortsbewegliche Behälter müssen für die aktive Lagerung mit Belüftungs- und Entlüftungseinrichtungen ausgerüstet sein. Abschnitt 7.1.1 der TRGS 509 gilt sinngemäß. Diese Einrichtung muss den Anschluss einer Lüftungsleitung ermöglichen.

 

(3) Ortsbewegliche Behälter, die am Ort der Lagerung befüllt werden, müssen mit den folgenden Anlagenteilen ausgerüstet sein:

 

1.

mit einem Flüssigkeitsstandanzeiger, z. B. einer Peilvorrichtung (vgl. Abschnitt 7.1.2),

 

2.

mit einer Überfüllsicherung (vgl. Abschnitt 7.1.2),

 

3.

mit einer Befülleinrichtung (vgl. Abschnitt 7.1.4 der TRGS 509).

Abweichend von Satz 1 Nr. 3 dürfen ortsbewegliche Behälter mit einem Rauminhalt bis 1.000 l über die Füllöffnung befüllt werden, wenn die Fülleinrichtung als Adapter fest und dicht schließend mit dem ortsbeweglichen Behälter verbunden ist.

Hinweis: Der Adapter ist eine Einrichtung, die auf die Öffnung des ortsbeweglichen Behälters aufgesetzt werden kann und die über den Befüll- bzw. Entleeranschluss und ggf. einen Gaspendelanschluss oder Anschluss zur Ableitung von Dampf-Luft-Gemischen verfügt.
 

(4) Ortsbewegliche Behälter, die am Ort der Lagerung entleert werden, müssen mit einer Entnahmeeinrichtung ausgerüstet sein (vgl. Abschnitt 7.1.4 dieser TRGS). Abweichend von Satz 1 dürfen ortsbewegliche Behälter mit einem Rauminhalt bis 1.000 l über die Füllöffnung oberhalb des Flüssigkeitsspiegels entleert werden, wenn die Entnahmeeinrichtung als Adapter fest und dicht schließend mit dem Transportbehälter verbunden ist.

 

(5) Die Ausrüstungsteile nach Absatz 2 bis 4 müssen flammendurchschlagsicher ausgeführt sein, wenn die Transportbehälter nicht nachweislich explosionsdruckstoßfest sind. Satz 1 gilt nicht für Befüll- und Entnahmeeinrichtungen nach Absatz 3 und 4, wenn aus den am Transportbehälter angeschlossenen Leitungen ein Hineinschlagen von Flammen in den Transportbehälter auszuschließen ist.

5 Explosionsgefährdete Bereiche

 

(1) Das Innere von ortsbeweglichen Behältern ist Zone 0.

 

(2) Das Innere geschlossener Räume an ortsbeweglichen Behältern, z. B. Armaturenschränke, ist Zone 1.

 

(3) Um ortsbewegliche Behälter, die am Ort der Lagerung befüllt oder entleert werden, sind explosionsgefährdete Bereiche festzulegen. Anhang 2 Abschnitt 4.3, 7 und 8 gelten sinngemäß.

 

(4) Wegen der explosionsgefährdeten Bereiche bei der Lagerung wird auf Anhang 2 verwiesen.

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